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Schlagwortartig wird das Jugendstrafrecht als Erziehungsstrafrecht bezeichnet; der Erziehungsgrundsatz sei das zentrale Leitprinzip des Jugendstrafrechts, durch welches sich dieses vom allgemeinen Strafrecht unterscheidet. Dennoch hebt der Gesetzgeber in 3 JGG hervor, dass auch bei jugendlichen Tatern jede Strafe stets Schuld voraussetzt. Zudem werden auch an anderen Stellen im Jugendgerichtsgesetz Einflusse des Schuldprinzips deutlich, insbesondere im Bereich der Jugendstrafe, welche nach 17 Abs. 2 JGG auch wegen Schwere der Schuld verhangt werden kann. Die Koexistenz von Schuldprinzip und Erziehungsgrundsatz fuhrt im Bereich der Sanktionsauswahl und -bemessung haufig zu eklatanten Widerspruchen, welche nicht ohne Weiteres zu Gunsten eines Leitprinzips aufgeloest werden koennen.
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Schlagwortartig wird das Jugendstrafrecht als Erziehungsstrafrecht bezeichnet; der Erziehungsgrundsatz sei das zentrale Leitprinzip des Jugendstrafrechts, durch welches sich dieses vom allgemeinen Strafrecht unterscheidet. Dennoch hebt der Gesetzgeber in 3 JGG hervor, dass auch bei jugendlichen Tatern jede Strafe stets Schuld voraussetzt. Zudem werden auch an anderen Stellen im Jugendgerichtsgesetz Einflusse des Schuldprinzips deutlich, insbesondere im Bereich der Jugendstrafe, welche nach 17 Abs. 2 JGG auch wegen Schwere der Schuld verhangt werden kann. Die Koexistenz von Schuldprinzip und Erziehungsgrundsatz fuhrt im Bereich der Sanktionsauswahl und -bemessung haufig zu eklatanten Widerspruchen, welche nicht ohne Weiteres zu Gunsten eines Leitprinzips aufgeloest werden koennen.