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Die UEbertragung des Begriffs der Konzession auf privatrechtliche Wege- und Grundstucksnutzungsvertrage hat in der Vergangenheit viel Verwirrung ausgeloest und die klare dogmatische Einordnung erschwert. Oftmals wird er als Rechtfertigung fur die Ausklammerung z. B. der Dienstleistungskonzession aus dem allgemeinen Wettbewerbs- und Vergaberecht herangezogen. In der noch weit verbreiteten Vorstellung einer Privilegierung der Gemeinde durch konzessionsvertragliche Gestaltungsmoeglichkeiten lebt bis heute das Denken in den Kategorien des alten Gebietsmonopols fort. Der Aufrechterhaltung wettbewerbsfreier Inseln unter Durchbrechung des von den Vertragen der EU und vom GWB errichteten Systems unverfalschten Wettbewerbs sucht diese Studie ein Ende zu bereiten. Sie bricht mit zahlreichen Tabus und versteht sich als Beitrag zur konsequenten Integration des Konzessionsrechts in das Wettbewerbsrecht.
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Die UEbertragung des Begriffs der Konzession auf privatrechtliche Wege- und Grundstucksnutzungsvertrage hat in der Vergangenheit viel Verwirrung ausgeloest und die klare dogmatische Einordnung erschwert. Oftmals wird er als Rechtfertigung fur die Ausklammerung z. B. der Dienstleistungskonzession aus dem allgemeinen Wettbewerbs- und Vergaberecht herangezogen. In der noch weit verbreiteten Vorstellung einer Privilegierung der Gemeinde durch konzessionsvertragliche Gestaltungsmoeglichkeiten lebt bis heute das Denken in den Kategorien des alten Gebietsmonopols fort. Der Aufrechterhaltung wettbewerbsfreier Inseln unter Durchbrechung des von den Vertragen der EU und vom GWB errichteten Systems unverfalschten Wettbewerbs sucht diese Studie ein Ende zu bereiten. Sie bricht mit zahlreichen Tabus und versteht sich als Beitrag zur konsequenten Integration des Konzessionsrechts in das Wettbewerbsrecht.