Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Amtshaftung im Staatskirchenrecht beruhrt zwei Exoten Die Amtshaftung regelt auf zivilrechtlicher Grundlage die Haftung fur hoheitliches Unrecht, wahrend das Staatskirchenrecht typische zivilrechtliche Freiheitsbetatigung in die Formen des oeffentlichen Rechts kleidet. Beide Rechtsgebiete kennen AEmter; hier treffen zwei untechnische Koerperschaftsbegriffe aufeinander, in deren Umfeld Rechtsprechung und Verfassungstext unterschiedliche Pflichten statuieren. Der Autor zeigt, dass Amtshaftung ausschliesslich die oeffentlich-rechtliche Ausubung staatlicher AEmter erfasst, zu denen kirchliche nicht mehr gehoeren. Auf sie ist Deliktsrecht (analog) anzuwenden. 31a BGB greift nicht ein. Dem Kirchenrecht, das als Ergebnis privater Rechtsetzung verstanden wird, bleiben im Haftungsrecht aber Gestaltungsspielraume. Ausfuhrlich wird untersucht, wie weit diese bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten reichen.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Amtshaftung im Staatskirchenrecht beruhrt zwei Exoten Die Amtshaftung regelt auf zivilrechtlicher Grundlage die Haftung fur hoheitliches Unrecht, wahrend das Staatskirchenrecht typische zivilrechtliche Freiheitsbetatigung in die Formen des oeffentlichen Rechts kleidet. Beide Rechtsgebiete kennen AEmter; hier treffen zwei untechnische Koerperschaftsbegriffe aufeinander, in deren Umfeld Rechtsprechung und Verfassungstext unterschiedliche Pflichten statuieren. Der Autor zeigt, dass Amtshaftung ausschliesslich die oeffentlich-rechtliche Ausubung staatlicher AEmter erfasst, zu denen kirchliche nicht mehr gehoeren. Auf sie ist Deliktsrecht (analog) anzuwenden. 31a BGB greift nicht ein. Dem Kirchenrecht, das als Ergebnis privater Rechtsetzung verstanden wird, bleiben im Haftungsrecht aber Gestaltungsspielraume. Ausfuhrlich wird untersucht, wie weit diese bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten reichen.