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Nach neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Humangenetik koennen Ausbruch und Verlauf erblich bedingter Erkrankungen bereits durch praventives Tatigwerden positiv beeinflusst werden. In Fallen, in denen genetische Dispositionen innerhalb einer Familie verschwiegen werden, gewinnt das Strafrecht eine besondere Bedeutung. Setzt der Arzt getreu seinem arztlichen Heilauftrag gegen den Willen eines erkrankten Patienten dessen Angehoerige in Kenntnis uber ihr genetisches Risiko, lauft er Gefahr, sich wegen Verstosses gegen die arztliche Schweigepflicht nach 203 StGB strafbar zu machen. An dieser Stelle setzt die Arbeit an und untersucht, ob bzw. wie arztlicher Heilauftrag und arztliche Schweigepflicht unter Berucksichtigung der besonderen Eigenschaften genetischer Daten strafrechtlich in Einklang gebracht werden koennen. Die Norm des 203 StGB steht im Mittelpunkt der Untersuchung. Diskutiert werden unterschiedliche Loesungsansatze, insbesondere eine Rechtfertigung nach 34 StGB. Dabei billigt die Autorin dem Arzt bei praventiv behandelbaren Krankheiten ein Offenbarungsrecht zu. Die Arbeit schliesst mit dem Vorschlag einer neuen gesetzlichen Regelung.
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Nach neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Humangenetik koennen Ausbruch und Verlauf erblich bedingter Erkrankungen bereits durch praventives Tatigwerden positiv beeinflusst werden. In Fallen, in denen genetische Dispositionen innerhalb einer Familie verschwiegen werden, gewinnt das Strafrecht eine besondere Bedeutung. Setzt der Arzt getreu seinem arztlichen Heilauftrag gegen den Willen eines erkrankten Patienten dessen Angehoerige in Kenntnis uber ihr genetisches Risiko, lauft er Gefahr, sich wegen Verstosses gegen die arztliche Schweigepflicht nach 203 StGB strafbar zu machen. An dieser Stelle setzt die Arbeit an und untersucht, ob bzw. wie arztlicher Heilauftrag und arztliche Schweigepflicht unter Berucksichtigung der besonderen Eigenschaften genetischer Daten strafrechtlich in Einklang gebracht werden koennen. Die Norm des 203 StGB steht im Mittelpunkt der Untersuchung. Diskutiert werden unterschiedliche Loesungsansatze, insbesondere eine Rechtfertigung nach 34 StGB. Dabei billigt die Autorin dem Arzt bei praventiv behandelbaren Krankheiten ein Offenbarungsrecht zu. Die Arbeit schliesst mit dem Vorschlag einer neuen gesetzlichen Regelung.