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Schuldzusagen treten im deutschen und englischen Recht in unterschiedlichen Formen auf. Dabei wird die bezweckte Rechtsfolge nicht immer klar und die Ausarbeitung einer Typenreihe bereitet Probleme. Das deutsche Recht versucht, je nach Parteiwillen selbstandige, feststellende und nichtrechtsgeschaftliche Schuldzusagen zu unterscheiden. Im englischen Recht erlangen Zusagen dagegen uber die Lehre der consideration Verbindlichkeit. Dies verlangt einen Leistungsaustausch, soweit die Erklarung nicht in Form der deed erfolgt. Auch kennen beide Rechtskreise Zusagen nichtvertraglicher Art. Die Arbeit ordnet die Gesamtheit der Schuldzusagen in einer Typenreihe und vergleicht sie. Auf diese Weise gewahrt sie Orientierung im Umgang mit einseitig bindenden Schuldzusagen in beiden Jurisdiktionen.
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Schuldzusagen treten im deutschen und englischen Recht in unterschiedlichen Formen auf. Dabei wird die bezweckte Rechtsfolge nicht immer klar und die Ausarbeitung einer Typenreihe bereitet Probleme. Das deutsche Recht versucht, je nach Parteiwillen selbstandige, feststellende und nichtrechtsgeschaftliche Schuldzusagen zu unterscheiden. Im englischen Recht erlangen Zusagen dagegen uber die Lehre der consideration Verbindlichkeit. Dies verlangt einen Leistungsaustausch, soweit die Erklarung nicht in Form der deed erfolgt. Auch kennen beide Rechtskreise Zusagen nichtvertraglicher Art. Die Arbeit ordnet die Gesamtheit der Schuldzusagen in einer Typenreihe und vergleicht sie. Auf diese Weise gewahrt sie Orientierung im Umgang mit einseitig bindenden Schuldzusagen in beiden Jurisdiktionen.