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Die Untersuchung beschaftigt sich mit der Frage, inwieweit die im Rahmen einer Insolvenz erfolgende Glaubigergleichbehandlung speziell zugunsten der oeffentlich-rechtlichen Glaubiger durchbrochen werden kann und soll. Den Anlass hierzu bilden verschiedene Gesetzgebungsvorhaben der jungeren Zeit, die gerade auf eine Privilegierung der oeffentlich-rechtlichen Glaubiger abzielen und somit einen gesetzgeberischen Sinneswandel dokumentieren, dessen Umsetzung erhebliche Auswirkungen fur die Insolvenzrechtspraxis entfalten wurde. Unter Berucksichtigung sowohl einer rechtshistorischen, als auch einer rechtsvergleichenden Betrachtung sowie der Herausarbeitung einer Insolvenzrechtszentriertheit speziell auf dem Gebiet des Insolvenzanfechtungsrechts fallt der Autor insoweit ein geteiltes Urteil. Dem Vorhaben einer gezielten Privilegierung der oeffentlich-rechtlichen Glaubiger wird eine Absage erteilt. Zugleich entwickelt der Autor aber auch Vorschlage zu einer moderaten, generellen Beschrankung des Insolvenzanfechtungsrechts im Interesse eines gesteigerten Vertrauensschutzes und einer angemessenen Wahrung der Verkehrsinteressen auch im Falle einer Insolvenz.
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Die Untersuchung beschaftigt sich mit der Frage, inwieweit die im Rahmen einer Insolvenz erfolgende Glaubigergleichbehandlung speziell zugunsten der oeffentlich-rechtlichen Glaubiger durchbrochen werden kann und soll. Den Anlass hierzu bilden verschiedene Gesetzgebungsvorhaben der jungeren Zeit, die gerade auf eine Privilegierung der oeffentlich-rechtlichen Glaubiger abzielen und somit einen gesetzgeberischen Sinneswandel dokumentieren, dessen Umsetzung erhebliche Auswirkungen fur die Insolvenzrechtspraxis entfalten wurde. Unter Berucksichtigung sowohl einer rechtshistorischen, als auch einer rechtsvergleichenden Betrachtung sowie der Herausarbeitung einer Insolvenzrechtszentriertheit speziell auf dem Gebiet des Insolvenzanfechtungsrechts fallt der Autor insoweit ein geteiltes Urteil. Dem Vorhaben einer gezielten Privilegierung der oeffentlich-rechtlichen Glaubiger wird eine Absage erteilt. Zugleich entwickelt der Autor aber auch Vorschlage zu einer moderaten, generellen Beschrankung des Insolvenzanfechtungsrechts im Interesse eines gesteigerten Vertrauensschutzes und einer angemessenen Wahrung der Verkehrsinteressen auch im Falle einer Insolvenz.