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Zentrale Normen des WpHG und des WpUEG sind die Zurechnungstatbestande des 22 WpHG und des 30 WpUEG. Beide Normen sind nach dem wiederholt bekraftigten Willen des Gesetzgebers einheitlich anzuwenden. Dies stellt die Rechtspraxis bei der Anwendung vor die Aufgabe, trotz unterschiedlichem historischem Hintergrund und europarechtlicher Vorgaben, unterschiedlicher Gesetzessystematik, unterschiedlicher Gesetzeszwecke sowie Rechtsfolgen, grundsatzlich eine einheitliche Auslegung beider Vorschriften vorzunehmen. Ausgehend von diesem Widerspruch arbeitet der Verfasser die wesentlichen Auslegungskriterien fur beide Normen heraus. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass 22 WpHG der Vorrang bei der Auslegung einzuraumen und das fur 22 WpHG ermittelte Auslegungsergebnis grundsatzlich auf 30 WpUEG anzuwenden ist. Aus objektiv-teleologischen Grunden kann jedoch nach Auffassung des Verfassers eine abweichende Auslegung des jeweiligen Zurechnungstatbestandes des 30 WpUEG gerechtfertigt sein. Der Autor zeigt bei der abschliessenden Auslegung der Zurechnungstatbestande diese fur die Rechtspraxis relevanten Abweichungen zwischen 22 WpHG und 30 WpUEG auf.
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Zentrale Normen des WpHG und des WpUEG sind die Zurechnungstatbestande des 22 WpHG und des 30 WpUEG. Beide Normen sind nach dem wiederholt bekraftigten Willen des Gesetzgebers einheitlich anzuwenden. Dies stellt die Rechtspraxis bei der Anwendung vor die Aufgabe, trotz unterschiedlichem historischem Hintergrund und europarechtlicher Vorgaben, unterschiedlicher Gesetzessystematik, unterschiedlicher Gesetzeszwecke sowie Rechtsfolgen, grundsatzlich eine einheitliche Auslegung beider Vorschriften vorzunehmen. Ausgehend von diesem Widerspruch arbeitet der Verfasser die wesentlichen Auslegungskriterien fur beide Normen heraus. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass 22 WpHG der Vorrang bei der Auslegung einzuraumen und das fur 22 WpHG ermittelte Auslegungsergebnis grundsatzlich auf 30 WpUEG anzuwenden ist. Aus objektiv-teleologischen Grunden kann jedoch nach Auffassung des Verfassers eine abweichende Auslegung des jeweiligen Zurechnungstatbestandes des 30 WpUEG gerechtfertigt sein. Der Autor zeigt bei der abschliessenden Auslegung der Zurechnungstatbestande diese fur die Rechtspraxis relevanten Abweichungen zwischen 22 WpHG und 30 WpUEG auf.