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Die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 zum Erliegen gekommene Diskussion uber den Risikostrukturausgleich in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist mit seiner Weiterentwicklung durch das Gesetz zur Starkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung erneut aufgeflammt. So haben der Gesetzgeber des SGB V, der Verordnungsgeber der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung und das Bundesversicherungsamt die direkte Morbiditatsorientierung des neuen Risikostrukturausgleichs in einer Weise konkretisiert, die die uberkommenen Bahnen delegierter Rechtsetzung zu sprengen scheint. Die Untersuchung greift dieses Problem auf und erkennt Handlungsbedarf, ohne den neuen Risikostrukturausgleich dabei grundsatzlich in Frage zu stellen. Zugleich werden die Anforderungen an die exekutive Rechtsetzung entfaltet.
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Die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 zum Erliegen gekommene Diskussion uber den Risikostrukturausgleich in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist mit seiner Weiterentwicklung durch das Gesetz zur Starkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung erneut aufgeflammt. So haben der Gesetzgeber des SGB V, der Verordnungsgeber der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung und das Bundesversicherungsamt die direkte Morbiditatsorientierung des neuen Risikostrukturausgleichs in einer Weise konkretisiert, die die uberkommenen Bahnen delegierter Rechtsetzung zu sprengen scheint. Die Untersuchung greift dieses Problem auf und erkennt Handlungsbedarf, ohne den neuen Risikostrukturausgleich dabei grundsatzlich in Frage zu stellen. Zugleich werden die Anforderungen an die exekutive Rechtsetzung entfaltet.