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110 EnWG stellt Objektnetze von den Regulierungsvorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes frei. Durch die Entscheidung des Europaischen Gerichtshofes vom 22.5.2008 ist geklart, dass 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG zu weitreichende Ausnahmen von EG-Recht zulasst. Das Dritte EG-Energiepaket sieht daher vor, dass sogenannte geschlossene Verteilernetze von den Verpflichtungen zur Ex-ante-Preisgenehmigung und zur Vorhaltung von Regelenergie befreit werden koennen, im UEbrigen aber dem Regulierungsrecht einschliesslich der Kontrolle durch die Regulierungsbehoerden unterstellt sind. Das Buch gibt fur die UEbergangsphase bis zur Transformation der Richtlinien in das nationale Recht und zur Interpretation der Neuregelung Hinweise, die auch dem Gesetzgeber helfen moegen, die mit viel Rechtsunsicherheit verbundene UEbergangsphase baldmoeglichst zu beenden.
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110 EnWG stellt Objektnetze von den Regulierungsvorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes frei. Durch die Entscheidung des Europaischen Gerichtshofes vom 22.5.2008 ist geklart, dass 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG zu weitreichende Ausnahmen von EG-Recht zulasst. Das Dritte EG-Energiepaket sieht daher vor, dass sogenannte geschlossene Verteilernetze von den Verpflichtungen zur Ex-ante-Preisgenehmigung und zur Vorhaltung von Regelenergie befreit werden koennen, im UEbrigen aber dem Regulierungsrecht einschliesslich der Kontrolle durch die Regulierungsbehoerden unterstellt sind. Das Buch gibt fur die UEbergangsphase bis zur Transformation der Richtlinien in das nationale Recht und zur Interpretation der Neuregelung Hinweise, die auch dem Gesetzgeber helfen moegen, die mit viel Rechtsunsicherheit verbundene UEbergangsphase baldmoeglichst zu beenden.