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In OEsterreich steht der Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Anlagen noch ein Bilanzierungsverbot entgegen; in Deutschland wurde dieses durch das BilMoG in ein Bilanzierungswahlrecht umgewandelt. Das Bilanzierungsverbot wird bzw. wurde damit begrundet, dass die Existenz selbst erstellter immaterieller Anlagen regelmassig schwer nachweisbar und eine objektivierte Bewertung kaum moeglich ist. Diese Arbeit untersucht, ob Manager die Ermessensspielraume bei der Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Anlagen fur bilanzpolitische Gestaltungen nutzen. Basierend auf Paneldaten oesterreichischer und deutscher Konzernabschlusse nach IFRSs wird analysiert, ob die Profitabilitat, der Verschuldungsgrad und die Unternehmensgroesse die Entscheidung pro oder contra die Inanspruchnahme des De-facto-Aktivierungswahlrechts des IAS 38 und die Hoehe des Nettoergebniseffekts daraus beeinflussen.
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In OEsterreich steht der Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Anlagen noch ein Bilanzierungsverbot entgegen; in Deutschland wurde dieses durch das BilMoG in ein Bilanzierungswahlrecht umgewandelt. Das Bilanzierungsverbot wird bzw. wurde damit begrundet, dass die Existenz selbst erstellter immaterieller Anlagen regelmassig schwer nachweisbar und eine objektivierte Bewertung kaum moeglich ist. Diese Arbeit untersucht, ob Manager die Ermessensspielraume bei der Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Anlagen fur bilanzpolitische Gestaltungen nutzen. Basierend auf Paneldaten oesterreichischer und deutscher Konzernabschlusse nach IFRSs wird analysiert, ob die Profitabilitat, der Verschuldungsgrad und die Unternehmensgroesse die Entscheidung pro oder contra die Inanspruchnahme des De-facto-Aktivierungswahlrechts des IAS 38 und die Hoehe des Nettoergebniseffekts daraus beeinflussen.