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Der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters gehoert zum Kernbestand einer rechtsstaatlichen Justiz. Hiervon ausgehend befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob dieser Grundsatz seine Geltung auch im Bereich des politisch aufgeladenen Staatsschutzstrafrechts entfalten kann. Die Arbeit zeigt, dass die im Staatsschutzstrafrecht verfolgten Interessen nach Flexibilitat und einzelfallorientierter Verfahrensubernahme dem Prinzip des gesetzlichen Richters zuwider laufen. Dieser Konflikt zwischen Flexibilitat auf der einen und Formenstrenge auf der anderen Seite entzundet sich vor allem an der Vorschrift des 120 Abs. 2 GVG, die zunehmend offener und beweglicher ausgestaltet ist. Um dieser Tendenz zu begegnen, wird als Ergebnis der Arbeit ein Vorschlag de lege ferenda formuliert, der dem Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters eine groessere Geltung verschaffen soll.
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Der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters gehoert zum Kernbestand einer rechtsstaatlichen Justiz. Hiervon ausgehend befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob dieser Grundsatz seine Geltung auch im Bereich des politisch aufgeladenen Staatsschutzstrafrechts entfalten kann. Die Arbeit zeigt, dass die im Staatsschutzstrafrecht verfolgten Interessen nach Flexibilitat und einzelfallorientierter Verfahrensubernahme dem Prinzip des gesetzlichen Richters zuwider laufen. Dieser Konflikt zwischen Flexibilitat auf der einen und Formenstrenge auf der anderen Seite entzundet sich vor allem an der Vorschrift des 120 Abs. 2 GVG, die zunehmend offener und beweglicher ausgestaltet ist. Um dieser Tendenz zu begegnen, wird als Ergebnis der Arbeit ein Vorschlag de lege ferenda formuliert, der dem Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters eine groessere Geltung verschaffen soll.