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Nach dem Entscheidungsdreiklang des EuGH Centros, UEberseering und Inspire Art scheint die Reichweite der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EG geklart - allerdings nur hinsichtlich des Zuzugs von auslandischen Gesellschaften in das Gebiet der Bundesrepublik. Ob die Niederlassungsfreiheit auch deutschen Gesellschaften ein Tatigwerden in anderen EU-Mitgliedstaaten gewahrleistet, ist dagegen weiter fraglich. Der Frage, welche Wegzugskonstellationen europarechtlich durch die Niederlassungsfreiheit geschutzt sind, wird in dieser Arbeit nachgegangen. Hierfur wird die bislang ergangene Rechtsprechung einschliesslich der Entscheidung Cartesio analysiert und die geltende deutsche Rechtslage daran gemessen. Ergebnis der Arbeit ist ein vervollstandigtes Bild der Niederlassungsfreiheit: Sie gewahrleistet sowohl eine Standortwahlfreiheit sowie auch eine uber den Grundungszeitpunkt hinausgehende Rechtswahlfreiheit.
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Nach dem Entscheidungsdreiklang des EuGH Centros, UEberseering und Inspire Art scheint die Reichweite der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EG geklart - allerdings nur hinsichtlich des Zuzugs von auslandischen Gesellschaften in das Gebiet der Bundesrepublik. Ob die Niederlassungsfreiheit auch deutschen Gesellschaften ein Tatigwerden in anderen EU-Mitgliedstaaten gewahrleistet, ist dagegen weiter fraglich. Der Frage, welche Wegzugskonstellationen europarechtlich durch die Niederlassungsfreiheit geschutzt sind, wird in dieser Arbeit nachgegangen. Hierfur wird die bislang ergangene Rechtsprechung einschliesslich der Entscheidung Cartesio analysiert und die geltende deutsche Rechtslage daran gemessen. Ergebnis der Arbeit ist ein vervollstandigtes Bild der Niederlassungsfreiheit: Sie gewahrleistet sowohl eine Standortwahlfreiheit sowie auch eine uber den Grundungszeitpunkt hinausgehende Rechtswahlfreiheit.