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Im Jahr 1984 hat der Europaische Gerichtshof erstmals die Verpflichtung des innerstaatlichen Rechtsanwenders festgestellt, das nationale Recht in UEbereinstimmung mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Zunachst anhand der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie als Auslegungsmassstab entwickelt, ist dieses Prinzip in der Folge auf weitere Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts und schliesslich auf den Rahmenbeschluss des Unionsrechts ubertragen worden. Vor diesem Hintergrund verdeutlicht die Arbeit die unterschiedlichen Facetten der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts und geht der Frage nach Existenz, Umfang und dogmatischer Grundlage eines einheitlichen Grundsatzes im Recht der Europaischen Union nach.
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Im Jahr 1984 hat der Europaische Gerichtshof erstmals die Verpflichtung des innerstaatlichen Rechtsanwenders festgestellt, das nationale Recht in UEbereinstimmung mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Zunachst anhand der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie als Auslegungsmassstab entwickelt, ist dieses Prinzip in der Folge auf weitere Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts und schliesslich auf den Rahmenbeschluss des Unionsrechts ubertragen worden. Vor diesem Hintergrund verdeutlicht die Arbeit die unterschiedlichen Facetten der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts und geht der Frage nach Existenz, Umfang und dogmatischer Grundlage eines einheitlichen Grundsatzes im Recht der Europaischen Union nach.