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Bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung von 1877 mit der Entscheidung des Reichsgesetzgebers fur das Kammerprinzip sowohl fur das erstinstanzlich tatige Landgericht als auch fur die Oberlandesgerichte waren Bestrebungen erkennbar geworden, die Zustandigkeit der Zivilkammern zugunsten eines Einzelrichters zuruckzudrangen. Gleichwohl hat es schliesslich eines Zeitraumes von knapp 125 Jahren, namlich bis zur Zivilprozessreform von 2002, bedurft, die Idee eines erstinstanzlich originar zustandigen Einzelrichters beim Landgericht zu verwirklichen. Diese Entwicklung wird unter Herausstellung der fur und wider das Kollegialprinzip bzw. den Einzelrichter angefuhrten Argumente nachgezeichnet. Im Zentrum des Interesses dieser Arbeit stehen dabei die Reformen des Zivilprozesses in den Jahren 1974 und 1976.
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Bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung von 1877 mit der Entscheidung des Reichsgesetzgebers fur das Kammerprinzip sowohl fur das erstinstanzlich tatige Landgericht als auch fur die Oberlandesgerichte waren Bestrebungen erkennbar geworden, die Zustandigkeit der Zivilkammern zugunsten eines Einzelrichters zuruckzudrangen. Gleichwohl hat es schliesslich eines Zeitraumes von knapp 125 Jahren, namlich bis zur Zivilprozessreform von 2002, bedurft, die Idee eines erstinstanzlich originar zustandigen Einzelrichters beim Landgericht zu verwirklichen. Diese Entwicklung wird unter Herausstellung der fur und wider das Kollegialprinzip bzw. den Einzelrichter angefuhrten Argumente nachgezeichnet. Im Zentrum des Interesses dieser Arbeit stehen dabei die Reformen des Zivilprozesses in den Jahren 1974 und 1976.