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Mit dem Gesetz zur Beschleunigung falliger Zahlungen vom 1. Mai 2000 wurde die Abnahmefiktion des 640 Abs. l S. 3 BGB eingefuhrt. Diese Arbeit untersucht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Folgen fur die Praxis, insbesondere unter naherer Betrachtung des Glaubiger- und Schuldnerverzugs, der Beweislast und ihre Behandlung in Allgemeinen Geschaftsbedingungen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Abnahmefiktion eine weit zuruckreichende Tradition hat und bereits lange zuvor gefordert wurde. Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit und zeigt dem Unternehmer auf, wie er sich verhalten kann, wenn der Besteller die Abnahme unberechtigt verweigert. Ihr praktischer Erfolg ist hingegen eher gering, da der Unternehmer weiter die Beweislast fur das Vorliegen seiner Voraussetzungen tragt und damit nicht besser gestellt ist, als vor der Einfuhrung des Tatbestands. Eine Modifikation der Vorschrift, insbesondere eine UEberdenkung der Beweislastverteilung, ist notwendig.
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Mit dem Gesetz zur Beschleunigung falliger Zahlungen vom 1. Mai 2000 wurde die Abnahmefiktion des 640 Abs. l S. 3 BGB eingefuhrt. Diese Arbeit untersucht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Folgen fur die Praxis, insbesondere unter naherer Betrachtung des Glaubiger- und Schuldnerverzugs, der Beweislast und ihre Behandlung in Allgemeinen Geschaftsbedingungen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Abnahmefiktion eine weit zuruckreichende Tradition hat und bereits lange zuvor gefordert wurde. Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit und zeigt dem Unternehmer auf, wie er sich verhalten kann, wenn der Besteller die Abnahme unberechtigt verweigert. Ihr praktischer Erfolg ist hingegen eher gering, da der Unternehmer weiter die Beweislast fur das Vorliegen seiner Voraussetzungen tragt und damit nicht besser gestellt ist, als vor der Einfuhrung des Tatbestands. Eine Modifikation der Vorschrift, insbesondere eine UEberdenkung der Beweislastverteilung, ist notwendig.