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Gesellschaftliche und wirtschaftliche Strukturveranderungen fuhren zu stadtebaulichen Problemlagen, die eine flexible Gestaltung der Stadteplanung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht erfordern. Eine solche - wenn nicht sogar die bedeutendste - Moeglichkeit zur Flexibilisierung der Bauleitplanung stellt der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau aus dem Jahr 2004 eingefuhrte 9 Abs. 2 BauGB dar. Die Regelung ermoeglicht erstmals, die Zulassigkeit von Festsetzungen baulicher und sonstiger Nutzungsrechte in einem Bebauungsplan zu befristen oder von Bedingungen abhangig zu machen. Die Arbeit zeigt Grundprinzipien der Neuregelung auf und untersucht den 9 Abs. 2 BauGB auf seinen Anwendungsbereich unter besonderer Beachtung des Grundrechts auf Eigentumsschutz aus Art. 14 GG. Die Abhandlung enthalt dabei zahlreiche Beispiele, die die Moeglichkeiten aber auch die Grenzen seiner Anwendbarkeit verdeutlichen und leistet damit zugleich einen Beitrag zur praxisgerechten und rechtssicheren Handhabung der Regelung des 9 Abs. 2 BauGB.
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Gesellschaftliche und wirtschaftliche Strukturveranderungen fuhren zu stadtebaulichen Problemlagen, die eine flexible Gestaltung der Stadteplanung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht erfordern. Eine solche - wenn nicht sogar die bedeutendste - Moeglichkeit zur Flexibilisierung der Bauleitplanung stellt der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau aus dem Jahr 2004 eingefuhrte 9 Abs. 2 BauGB dar. Die Regelung ermoeglicht erstmals, die Zulassigkeit von Festsetzungen baulicher und sonstiger Nutzungsrechte in einem Bebauungsplan zu befristen oder von Bedingungen abhangig zu machen. Die Arbeit zeigt Grundprinzipien der Neuregelung auf und untersucht den 9 Abs. 2 BauGB auf seinen Anwendungsbereich unter besonderer Beachtung des Grundrechts auf Eigentumsschutz aus Art. 14 GG. Die Abhandlung enthalt dabei zahlreiche Beispiele, die die Moeglichkeiten aber auch die Grenzen seiner Anwendbarkeit verdeutlichen und leistet damit zugleich einen Beitrag zur praxisgerechten und rechtssicheren Handhabung der Regelung des 9 Abs. 2 BauGB.