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In der deutschen Rechtsordnung folgt die deliktische Haftung von Unternehmenstragern fur Schadigungen Dritter durch Hilfspersonen im Wesentlichen aus 831 BGB und 31 BGB. Das Nebeneinander der beiden, mit einer divergierenden Haftungsstrenge ausgestatteten Normen hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen gefuhrt. Die Rechtspraxis reagierte mit einer wenig vorhersehbaren Kasuistik. Dabei wird vor allem das Bestreben deutlich, den Anwendungsbereich des 831 BGB durch extensive Auslegung der Voraussetzungen des 31 BGB zu verkurzen. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhaltnisses zwischen beiden Vorschriften und die Darstellung der UEberschneidungsproblematik mit dem Ziel, sachgerechte Kriterien zu finden, die eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche erleichtern.
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In der deutschen Rechtsordnung folgt die deliktische Haftung von Unternehmenstragern fur Schadigungen Dritter durch Hilfspersonen im Wesentlichen aus 831 BGB und 31 BGB. Das Nebeneinander der beiden, mit einer divergierenden Haftungsstrenge ausgestatteten Normen hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen gefuhrt. Die Rechtspraxis reagierte mit einer wenig vorhersehbaren Kasuistik. Dabei wird vor allem das Bestreben deutlich, den Anwendungsbereich des 831 BGB durch extensive Auslegung der Voraussetzungen des 31 BGB zu verkurzen. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhaltnisses zwischen beiden Vorschriften und die Darstellung der UEberschneidungsproblematik mit dem Ziel, sachgerechte Kriterien zu finden, die eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche erleichtern.