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Modernes Kapitalmarktrecht ebenso wie allgemeine Vorschriften des Zivilrechts gewahren dem Anleger-Gesellschafter Schadensersatz im Falle von Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Anlage. Dabei kann eine Haftung auch die Anlagegesellschaft selbst treffen, sei sie eine Aktiengesellschaft oder eine Publikumspersonengesellschaft. In einem solchen Fall haben allerdings die Gesellschaftsglaubiger und die Mitgesellschafter ein Interesse daran, dass das Gesellschaftsvermoegen durch die Anspruche einzelner Anleger nicht aufgezehrt wird. Dieses Interesse schutzen die Vorschriften der aktienrechtlichen Kapitalerhaltung ebenso wie die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft, welche insoweit in Konflikt mit den Vorgaben der Kapitalmarktinformationshaftung geraten. Diese Arbeit sucht, unter Einbeziehung insolvenzrechtlicher Gesichtspunkte, nach einer rechtsformubergreifenden Loesung zwischen Anlegerinteressen auf der einen, Verkehrs- und Bestandsschutzinteressen auf der anderen Seite.
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Modernes Kapitalmarktrecht ebenso wie allgemeine Vorschriften des Zivilrechts gewahren dem Anleger-Gesellschafter Schadensersatz im Falle von Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Anlage. Dabei kann eine Haftung auch die Anlagegesellschaft selbst treffen, sei sie eine Aktiengesellschaft oder eine Publikumspersonengesellschaft. In einem solchen Fall haben allerdings die Gesellschaftsglaubiger und die Mitgesellschafter ein Interesse daran, dass das Gesellschaftsvermoegen durch die Anspruche einzelner Anleger nicht aufgezehrt wird. Dieses Interesse schutzen die Vorschriften der aktienrechtlichen Kapitalerhaltung ebenso wie die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft, welche insoweit in Konflikt mit den Vorgaben der Kapitalmarktinformationshaftung geraten. Diese Arbeit sucht, unter Einbeziehung insolvenzrechtlicher Gesichtspunkte, nach einer rechtsformubergreifenden Loesung zwischen Anlegerinteressen auf der einen, Verkehrs- und Bestandsschutzinteressen auf der anderen Seite.