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Bei der Einfuhrung der Pflegeversicherung war es die Intention des Gesetzgebers, einen umfassenden Versicherungsschutz zu schaffen. Diesen Sachverhalt einheitlich zu regeln, ist aufgrund systemimmanenter Unterschiede zwischen privaten und sozialen Versicherungsinstitutionen nicht unproblematisch und lasst bis heute Fragen offen. Durch die andersartige rechtliche Bewertung beispielsweise von Leistungszusagen im Rahmen beider Versicherungssysteme ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtswirkung der zugrundeliegenden medizinischen Gutachten und somit weitreichende Folgen fur die Begutachtungsinstitutionen MDK und Medicproof. In der Arbeit werden beide Begutachtungssysteme verglichen. Es werden insbesondere auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten Differenzen aber auch Loesungswege aufgezeigt, die der UEberwindung solcher systembedingter Unterschiede dienen und somit zur Vereinheitlichung des Rechtsschutzes beitragen.
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Bei der Einfuhrung der Pflegeversicherung war es die Intention des Gesetzgebers, einen umfassenden Versicherungsschutz zu schaffen. Diesen Sachverhalt einheitlich zu regeln, ist aufgrund systemimmanenter Unterschiede zwischen privaten und sozialen Versicherungsinstitutionen nicht unproblematisch und lasst bis heute Fragen offen. Durch die andersartige rechtliche Bewertung beispielsweise von Leistungszusagen im Rahmen beider Versicherungssysteme ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtswirkung der zugrundeliegenden medizinischen Gutachten und somit weitreichende Folgen fur die Begutachtungsinstitutionen MDK und Medicproof. In der Arbeit werden beide Begutachtungssysteme verglichen. Es werden insbesondere auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten Differenzen aber auch Loesungswege aufgezeigt, die der UEberwindung solcher systembedingter Unterschiede dienen und somit zur Vereinheitlichung des Rechtsschutzes beitragen.