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Das deutsche Kundigungsrecht ist durch eine Lucke zwischen Gesetzeslage und arbeitsrechtlicher Praxis gekennzeichnet: Obwohl das Bundesarbeitsgericht stets bekraftigt, das Kundigungsschutzgesetz sei vorrangig ein Bestandsschutzgesetz, endet tatsachlich jeder zweite Kundigungsschutzprozess mit vergleichsweisen Abfindungszahlungen. Entsprechend wird seit einiger Zeit in Deutschland vermehrt angeregt, den Bestandsschutzgedanken - vollstandig oder partiell - durch eine Abfindungsloesung zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund wirft die Arbeit einen Blick auf das franzoesische Kundigungsrecht. Dieses sieht zwar ein auf Abfindung gerichtetes Modell vor, hat aber den Bestandsschutzgedanken nicht vollstandig aufgegeben und differenzierte Loesungen entwickelt. Dessen Betrachtung kann somit als Inspiration fur eine deutsche Neuregelung dienen, zeigt aber zugleich die Gefahr einer UEberregulierung auf.
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Das deutsche Kundigungsrecht ist durch eine Lucke zwischen Gesetzeslage und arbeitsrechtlicher Praxis gekennzeichnet: Obwohl das Bundesarbeitsgericht stets bekraftigt, das Kundigungsschutzgesetz sei vorrangig ein Bestandsschutzgesetz, endet tatsachlich jeder zweite Kundigungsschutzprozess mit vergleichsweisen Abfindungszahlungen. Entsprechend wird seit einiger Zeit in Deutschland vermehrt angeregt, den Bestandsschutzgedanken - vollstandig oder partiell - durch eine Abfindungsloesung zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund wirft die Arbeit einen Blick auf das franzoesische Kundigungsrecht. Dieses sieht zwar ein auf Abfindung gerichtetes Modell vor, hat aber den Bestandsschutzgedanken nicht vollstandig aufgegeben und differenzierte Loesungen entwickelt. Dessen Betrachtung kann somit als Inspiration fur eine deutsche Neuregelung dienen, zeigt aber zugleich die Gefahr einer UEberregulierung auf.