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Die Arbeit untersucht schwerpunktmassig den Sonderkundigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern in den Fallen des 15 Abs. 4, 5 KSchG und den besonderen Schutz von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung des 78 a BetrvG. Dabei setzt sie sich insbesondere mit der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2000 auseinander, in der das Gericht eine Freikundigungsobliegenheit des Arbeitgebers zu Gunsten des nach 15 KSchG geschutzten Mandatstragers gegenuber einem nicht sonderkundigungsgeschutzten Arbeitnehmer bejaht hat. Weiter beantwortet die Arbeit vornehmlich folgende Fragen: Besteht im Verhaltnis des Betriebsratsmitgliedes zu einem Arbeitnehmer ohne Sonderkundigungsschutz ein absoluter Vorrang des Betriebsratsmitgliedes? Oder ist eine Interessenabwagung durchzufuhren und wenn ja, anhand welcher Kriterien? Welche Massstabe sind im Konfliktfall zwischen Betriebsratsmitgliedern und anderen sonderkundigungsgeschutzten Arbeitnehmern anzulegen? Welche Kriterien gelten bei der Konkurrenz von Betriebsratsmitgliedern? Besteht zu Gunsten eines Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach 78 a BetrVG eine Freikundigungsobliegenheit des Arbeitgebers?
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Die Arbeit untersucht schwerpunktmassig den Sonderkundigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern in den Fallen des 15 Abs. 4, 5 KSchG und den besonderen Schutz von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung des 78 a BetrvG. Dabei setzt sie sich insbesondere mit der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2000 auseinander, in der das Gericht eine Freikundigungsobliegenheit des Arbeitgebers zu Gunsten des nach 15 KSchG geschutzten Mandatstragers gegenuber einem nicht sonderkundigungsgeschutzten Arbeitnehmer bejaht hat. Weiter beantwortet die Arbeit vornehmlich folgende Fragen: Besteht im Verhaltnis des Betriebsratsmitgliedes zu einem Arbeitnehmer ohne Sonderkundigungsschutz ein absoluter Vorrang des Betriebsratsmitgliedes? Oder ist eine Interessenabwagung durchzufuhren und wenn ja, anhand welcher Kriterien? Welche Massstabe sind im Konfliktfall zwischen Betriebsratsmitgliedern und anderen sonderkundigungsgeschutzten Arbeitnehmern anzulegen? Welche Kriterien gelten bei der Konkurrenz von Betriebsratsmitgliedern? Besteht zu Gunsten eines Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach 78 a BetrVG eine Freikundigungsobliegenheit des Arbeitgebers?