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Gewinnzusagen sind fur viele Verbraucher ein AErgernis. Unternehmen verfolgen mit den Schreiben, die den Gewinn etwa eines Bargeldbetrages kundtun, lediglich eigene wirtschaftliche Ziele und beabsichtigen meist von Anfang an nicht, den Gewinn zu leisten. Deutschland ist diesem Phanomen mit 661a BGB entgegengetreten. Zu dieser Norm gibt das Buch eine umfassende Gesamtsicht. Es behandelt sowohl nationale als auch internationale Aspekte. Zunachst geht die Verfasserin auf die sachrechtlich-materiellen Probleme von 661a BGB ein; insbesondere ist unklar, wie sich die Gewinnzusage dogmatisch in das deutsche Privatrecht einordnen lasst. Weiterhin wird die in der Praxis uberaus bedeutsame Frage nach der internationalrechtlichen Qualifikation von Gewinnzusagen behandelt. Dabei wird sowohl auf die verfahrensrechtliche als auch auf die kollisionsrechtliche Qualifikation eingegangen. Abschliessend werden praktische Unwagbarkeiten aufgezeigt und eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des 661a BGB sowie dessen internationalverfahrensrechtliche und kollisionsrechtliche Untermauerung gefordert.
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Gewinnzusagen sind fur viele Verbraucher ein AErgernis. Unternehmen verfolgen mit den Schreiben, die den Gewinn etwa eines Bargeldbetrages kundtun, lediglich eigene wirtschaftliche Ziele und beabsichtigen meist von Anfang an nicht, den Gewinn zu leisten. Deutschland ist diesem Phanomen mit 661a BGB entgegengetreten. Zu dieser Norm gibt das Buch eine umfassende Gesamtsicht. Es behandelt sowohl nationale als auch internationale Aspekte. Zunachst geht die Verfasserin auf die sachrechtlich-materiellen Probleme von 661a BGB ein; insbesondere ist unklar, wie sich die Gewinnzusage dogmatisch in das deutsche Privatrecht einordnen lasst. Weiterhin wird die in der Praxis uberaus bedeutsame Frage nach der internationalrechtlichen Qualifikation von Gewinnzusagen behandelt. Dabei wird sowohl auf die verfahrensrechtliche als auch auf die kollisionsrechtliche Qualifikation eingegangen. Abschliessend werden praktische Unwagbarkeiten aufgezeigt und eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des 661a BGB sowie dessen internationalverfahrensrechtliche und kollisionsrechtliche Untermauerung gefordert.