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In der zivilgerichtlichen Praxis treten des oefteren nachfolgende Fallgestaltungen auf: Grundstuckseigentumer befurchten durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstucken, insbesondere durch Ausschachtungsarbeiten an der Grundstucksgrenze, Schaden zu erleiden und versuchen, die Arbeiten zu verhindern. Oder sie behaupten, bereits einen Schaden erlitten zu haben und klagen auf Schadensersatz. Im letzteren Fall erweist sich, wenn die Schadensursache nicht als Einsturz im Sinne des 836 BGB zu qualifizieren ist, der noetige Verschuldensnachweis oft als unuberwindliche Hurde. Auf 1004 BGB gestutzte Unterlassungsbegehren sind hingegen haufiger erfolgreich. Solche Verfahren enden oft mit einem Vergleich, in dem sich der Bauherr, um einer drohenden Stilllegungsverfugung zu entgehen, zur Sicherheitsleistung fur alle durch das Bauvorhaben verursachten Schaden verpflichtet. Derart interessengerechte Ergebnisse folgen heute, anders als im roemischen und gemeinen Recht, nicht schon aus dem objektiven Recht. Damit ist die Frage der Arbeit aufgeworfen: Warum kennt das BGB nicht die cautio damni infecti?
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In der zivilgerichtlichen Praxis treten des oefteren nachfolgende Fallgestaltungen auf: Grundstuckseigentumer befurchten durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstucken, insbesondere durch Ausschachtungsarbeiten an der Grundstucksgrenze, Schaden zu erleiden und versuchen, die Arbeiten zu verhindern. Oder sie behaupten, bereits einen Schaden erlitten zu haben und klagen auf Schadensersatz. Im letzteren Fall erweist sich, wenn die Schadensursache nicht als Einsturz im Sinne des 836 BGB zu qualifizieren ist, der noetige Verschuldensnachweis oft als unuberwindliche Hurde. Auf 1004 BGB gestutzte Unterlassungsbegehren sind hingegen haufiger erfolgreich. Solche Verfahren enden oft mit einem Vergleich, in dem sich der Bauherr, um einer drohenden Stilllegungsverfugung zu entgehen, zur Sicherheitsleistung fur alle durch das Bauvorhaben verursachten Schaden verpflichtet. Derart interessengerechte Ergebnisse folgen heute, anders als im roemischen und gemeinen Recht, nicht schon aus dem objektiven Recht. Damit ist die Frage der Arbeit aufgeworfen: Warum kennt das BGB nicht die cautio damni infecti?