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Die Arbeit geht der Frage der Entwicklung des Mordtatbestandes im 19. Jahrhundert nach. Die heutige Fassung des 211 StGB geht auf das Jahr 1941 zuruck. Sie loeste eine Formulierung ab, die den Begriff des Mordes im deutschen Strafrecht traditionell als das Toeten mit UEberlegung, Vorbedacht o. a. bestimmt und dem in aufwallender Hitze des Zorns, im Affekt oder ohne UEberlegung begangenen Totschlag gegenuber gestellt hatte. Die Autorin analysiert neben den Regelungen von Mord und Totschlag auch eine Reihe von besonderen Toetungsdelikten in den zentralen Strafrechtskodifikationen und zugehoerigen Entwurfen. Dadurch wird gezeigt, dass die Zweiteilung Mord einerseits und einfache vorsatzliche Toetung andererseits in ein System von qualifizierten und privilegierten vorsatzlichen Toetungen integriert war.
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Die Arbeit geht der Frage der Entwicklung des Mordtatbestandes im 19. Jahrhundert nach. Die heutige Fassung des 211 StGB geht auf das Jahr 1941 zuruck. Sie loeste eine Formulierung ab, die den Begriff des Mordes im deutschen Strafrecht traditionell als das Toeten mit UEberlegung, Vorbedacht o. a. bestimmt und dem in aufwallender Hitze des Zorns, im Affekt oder ohne UEberlegung begangenen Totschlag gegenuber gestellt hatte. Die Autorin analysiert neben den Regelungen von Mord und Totschlag auch eine Reihe von besonderen Toetungsdelikten in den zentralen Strafrechtskodifikationen und zugehoerigen Entwurfen. Dadurch wird gezeigt, dass die Zweiteilung Mord einerseits und einfache vorsatzliche Toetung andererseits in ein System von qualifizierten und privilegierten vorsatzlichen Toetungen integriert war.