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Das russische wie auch das deutsche Kapitalgesellschaftsrecht verlangt zur Grundung von Kapitalgesellschaften die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals. Dadurch soll einerseits die Soliditat der Gesellschaftsgrundung gewahrleistet, andererseits ein gewisser Glaubigerschutz sichergestellt werden. Damit die im staatlichen Register eingetragene Satzungskapitalziffer nicht nur ein leeres Versprechen bleibt, sieht das Recht der Kapitalgesellschaften ein System von Regelungen vor, um die Aufbringung und den Erhalt des Mindestkapitals zu gewahrleisten. Das Ziel der Arbeit ist es, die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln bei der AG und GmbH im russischen Recht mit dem in sich geschlossenen und komplexen System des Glaubigerschutzes im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht zu vergleichen. Wahrend das deutsche Recht bei der Kapitalaufbringung ein auf Publizitat und Registerkontrolle basierendes praventives Schutzsystem wahlt, verzichtet das russische Recht auf eine Werthaltigkeitsprufung durch die Registrierungsbehoerde. Die Grundung einer AG ist zunachst sogar ohne jegliche Einlageleistung moeglich. Das russische Recht kennt kein ausdruckliches Verbot der Einlagenruckgewahr. Die Regeln uber die zwingende Kapitalherabsetzung und Liquidation der Gesellschaft sichern jedoch eine UEbereinstimmung von Vermoegen und Kapitalkennziffer. Im Zentrum der Kapitalerhaltung im deutschen Recht stehen die Regeln uber das Verbot der Vermoegensruckgewahr, die durch das komplexe System des Eigenkapitalersatzrechts abgesichert werden.
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Das russische wie auch das deutsche Kapitalgesellschaftsrecht verlangt zur Grundung von Kapitalgesellschaften die Aufbringung eines bestimmten Mindestkapitals. Dadurch soll einerseits die Soliditat der Gesellschaftsgrundung gewahrleistet, andererseits ein gewisser Glaubigerschutz sichergestellt werden. Damit die im staatlichen Register eingetragene Satzungskapitalziffer nicht nur ein leeres Versprechen bleibt, sieht das Recht der Kapitalgesellschaften ein System von Regelungen vor, um die Aufbringung und den Erhalt des Mindestkapitals zu gewahrleisten. Das Ziel der Arbeit ist es, die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln bei der AG und GmbH im russischen Recht mit dem in sich geschlossenen und komplexen System des Glaubigerschutzes im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht zu vergleichen. Wahrend das deutsche Recht bei der Kapitalaufbringung ein auf Publizitat und Registerkontrolle basierendes praventives Schutzsystem wahlt, verzichtet das russische Recht auf eine Werthaltigkeitsprufung durch die Registrierungsbehoerde. Die Grundung einer AG ist zunachst sogar ohne jegliche Einlageleistung moeglich. Das russische Recht kennt kein ausdruckliches Verbot der Einlagenruckgewahr. Die Regeln uber die zwingende Kapitalherabsetzung und Liquidation der Gesellschaft sichern jedoch eine UEbereinstimmung von Vermoegen und Kapitalkennziffer. Im Zentrum der Kapitalerhaltung im deutschen Recht stehen die Regeln uber das Verbot der Vermoegensruckgewahr, die durch das komplexe System des Eigenkapitalersatzrechts abgesichert werden.