Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Das Erklarungsrecht von Angeklagtem und Verteidiger gemass 257 StPO ist in den letzten Jahren durch die Widerspruchsloesung des BGH (Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels bzw. der aufgrund der Verletzung der Belehrungspflicht zustandegekommenen Aussage des Beschuldigten/Angeklagten) in den Mittelpunkt des Interesses geruckt. Die Ausubung des Erklarungsrechts gemass 257 StPO ausserhalb der Widerspruchsloesung des BGH ist gleichwohl in der Prozesspraxis (noch) nicht gebrauchlich. Dazu besteht indes kein Grund: Das Erklarungsrecht des 257 StPO ermoeglicht die signifikante, pointierte Kommentierung der Beweiserhebung, dient damit sowohl der Durchsetzung des rechtlichen Gehoers des Angeklagten und der Verteidigung ( fair-trial-Gedanke ) als auch der Herausarbeitung materieller Wahrheit (als Prozessmaxime des Gerichts). Neben Verteidigererklarungen im Vorfeld oder einem Opening Statement zu Beginn des Verfahrens ist das Gebrauchmachen von 257 II StPO ein wirksames Mittel der Verteidigung, die Probleme des Falles zu veranschaulichen.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Das Erklarungsrecht von Angeklagtem und Verteidiger gemass 257 StPO ist in den letzten Jahren durch die Widerspruchsloesung des BGH (Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels bzw. der aufgrund der Verletzung der Belehrungspflicht zustandegekommenen Aussage des Beschuldigten/Angeklagten) in den Mittelpunkt des Interesses geruckt. Die Ausubung des Erklarungsrechts gemass 257 StPO ausserhalb der Widerspruchsloesung des BGH ist gleichwohl in der Prozesspraxis (noch) nicht gebrauchlich. Dazu besteht indes kein Grund: Das Erklarungsrecht des 257 StPO ermoeglicht die signifikante, pointierte Kommentierung der Beweiserhebung, dient damit sowohl der Durchsetzung des rechtlichen Gehoers des Angeklagten und der Verteidigung ( fair-trial-Gedanke ) als auch der Herausarbeitung materieller Wahrheit (als Prozessmaxime des Gerichts). Neben Verteidigererklarungen im Vorfeld oder einem Opening Statement zu Beginn des Verfahrens ist das Gebrauchmachen von 257 II StPO ein wirksames Mittel der Verteidigung, die Probleme des Falles zu veranschaulichen.