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Die Lehre vom Rucktrittsrecht ist bereits seit den Beratungen fur die Kodifizierung des BGB Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Diskussionen. Nach Ansicht der Schuldrechtskommission gehoeren die Vorschriften des BGB uber die Durchfuhrung des Rucktritts zu den schwacheren Partien der Kodifikation . Das Dickicht zu lichten war im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung ein Ziel des Reformgesetzgebers. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden das Rucktrittsrecht sowie dessen Rechtsfolgen grundsatzlich umgestaltet. In dieser Arbeit soll gepruft werden, ob das BGB a. F. wirklich so missgluckt war und ob das neue Rucktrittsrecht eindeutig und in sich widerspruchfrei formuliert ist. Dabei soll insbesondere die Privilegierung des gesetzlich zum Rucktritt Berechtigten des 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 behandelt werden, da dieser Paragraph angesichts der allgemeinen Wertersatz- bzw. Schadensersatzpflicht als eine spezielle Ausnahmevorschrift anzusehen ist.
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Die Lehre vom Rucktrittsrecht ist bereits seit den Beratungen fur die Kodifizierung des BGB Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Diskussionen. Nach Ansicht der Schuldrechtskommission gehoeren die Vorschriften des BGB uber die Durchfuhrung des Rucktritts zu den schwacheren Partien der Kodifikation . Das Dickicht zu lichten war im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung ein Ziel des Reformgesetzgebers. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden das Rucktrittsrecht sowie dessen Rechtsfolgen grundsatzlich umgestaltet. In dieser Arbeit soll gepruft werden, ob das BGB a. F. wirklich so missgluckt war und ob das neue Rucktrittsrecht eindeutig und in sich widerspruchfrei formuliert ist. Dabei soll insbesondere die Privilegierung des gesetzlich zum Rucktritt Berechtigten des 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 behandelt werden, da dieser Paragraph angesichts der allgemeinen Wertersatz- bzw. Schadensersatzpflicht als eine spezielle Ausnahmevorschrift anzusehen ist.