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Die Arbeit beschaftigt sich mit den unterschiedlichen Standpunkten zur Frage der Existenz von Hoerfunkrechten. Aktuelle Bedeutung hat dieses Thema durch einen Musterrechtsstreit, den der private Hoerfunksender Radio Hamburg GmbH & Co. KG gegen den FC St. Pauli e.V., den Hamburger Sport-Verein e.V. sowie die DFL Deutsche Fussball Liga GmbH bisher erfolglos fuhrte. Der BGH hat hierzu entschieden, dass den Vereinen aus dem Hausrecht am Veranstaltungsort ein Hoerfunkrecht im Sinne eines selbstandig verwertbaren Wirtschaftsguts zusteht. Nach Auffassung der Verfasserin darf entgegen der Entscheidung des BGH das Hausrecht, das Ausfluss von Eigentum und Besitz am Veranstaltungsort ist und primar der Sicherstellung der Ordnung im Veranstaltungsort dient, nicht als Rechtsgrundlage fur die Erhebung einer Lizenzgebuhr fur die Live-Berichterstattung herangezogen werden. Letztlich mussen die Hoerfunkreporter zur Live-Berichterstattung aus dem Stadion ohne Entrichtung eines Lizenzentgelts gegen einen Aufwendungsersatz zugelassen werden, da die Berufsfreiheit der Sportveranstalter hinter der Rundfunkfreiheit der Medienvertreter zurucksteht.
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Die Arbeit beschaftigt sich mit den unterschiedlichen Standpunkten zur Frage der Existenz von Hoerfunkrechten. Aktuelle Bedeutung hat dieses Thema durch einen Musterrechtsstreit, den der private Hoerfunksender Radio Hamburg GmbH & Co. KG gegen den FC St. Pauli e.V., den Hamburger Sport-Verein e.V. sowie die DFL Deutsche Fussball Liga GmbH bisher erfolglos fuhrte. Der BGH hat hierzu entschieden, dass den Vereinen aus dem Hausrecht am Veranstaltungsort ein Hoerfunkrecht im Sinne eines selbstandig verwertbaren Wirtschaftsguts zusteht. Nach Auffassung der Verfasserin darf entgegen der Entscheidung des BGH das Hausrecht, das Ausfluss von Eigentum und Besitz am Veranstaltungsort ist und primar der Sicherstellung der Ordnung im Veranstaltungsort dient, nicht als Rechtsgrundlage fur die Erhebung einer Lizenzgebuhr fur die Live-Berichterstattung herangezogen werden. Letztlich mussen die Hoerfunkreporter zur Live-Berichterstattung aus dem Stadion ohne Entrichtung eines Lizenzentgelts gegen einen Aufwendungsersatz zugelassen werden, da die Berufsfreiheit der Sportveranstalter hinter der Rundfunkfreiheit der Medienvertreter zurucksteht.