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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bieter, der die UEbernahme eines anderen Unternehmens angekundigt oder gar schon ein konkretes UEbernahmeangebot abgegeben hat, sich von den dadurch ausgeloesten Rechtsfolgen wieder befreien kann, etwa mittels Widerrufs, Anfechtung oder Rucktritts. Das WpUEG beantwortet diese Frage nur dahingehend, dass der Bieter das Angebot jedenfalls nicht unter eine Bedingung stellen darf, deren Eintritt er selbst herbeifuhren kann. Ob sich der Bieter von etwaigen, durch die blosse Ankundigung des Angebots ausgeloesten Rechtsfolgen wieder befreien kann, lasst das Gesetz sogar ganzlich offen. Neben der aus wissenschaftlicher Sicht notwendigen dogmatischen Analyse hat die Klarung der aufgeworfenen Fragestellungen auch eine erhebliche Relevanz fur die Praxis. Denn mangels eindeutiger Rechtslage und hoechstrichterlicher Rechtsprechung besteht insoweit eine kaum zumutbare Rechtsunsicherheit, die vor allem fur den Bieter auch erhebliche finanzielle Risiken in sich birgt.
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Die Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bieter, der die UEbernahme eines anderen Unternehmens angekundigt oder gar schon ein konkretes UEbernahmeangebot abgegeben hat, sich von den dadurch ausgeloesten Rechtsfolgen wieder befreien kann, etwa mittels Widerrufs, Anfechtung oder Rucktritts. Das WpUEG beantwortet diese Frage nur dahingehend, dass der Bieter das Angebot jedenfalls nicht unter eine Bedingung stellen darf, deren Eintritt er selbst herbeifuhren kann. Ob sich der Bieter von etwaigen, durch die blosse Ankundigung des Angebots ausgeloesten Rechtsfolgen wieder befreien kann, lasst das Gesetz sogar ganzlich offen. Neben der aus wissenschaftlicher Sicht notwendigen dogmatischen Analyse hat die Klarung der aufgeworfenen Fragestellungen auch eine erhebliche Relevanz fur die Praxis. Denn mangels eindeutiger Rechtslage und hoechstrichterlicher Rechtsprechung besteht insoweit eine kaum zumutbare Rechtsunsicherheit, die vor allem fur den Bieter auch erhebliche finanzielle Risiken in sich birgt.