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Artikel 7 Abs. 1 der Kartell-VO (EG) Nr. 1/2003 sieht die Anordnung von Massnahmen struktureller Art als Abhilfe bei Verstoessen gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages vor. Diese Ermachtigung hat erstaunlich wenige Reaktionen im Schrifttum hervorgerufen. Die Untersuchung soll diese Lucke schliessen. Sie analysiert im Kontext des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, inwieweit strukturelle Eingriffe in der Missbrauchskontrolle sich in System und Geist des europaischen Kartellrechts einfugen und/oder im Hinblick auf ihre Kosten, ihre mangelnde Praktikabilitat oder ihre ungewissen Auswirkungen abzulehnen sind. Hierzu werden die Erfahrungen des Antitrust-Rechts fruchtbar gemacht, das Eingriffe in die Struktur marktmachtiger Unternehmen seit geraumer Zeit kennt; ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Verfahren gegen Microsoft in den USA.
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Artikel 7 Abs. 1 der Kartell-VO (EG) Nr. 1/2003 sieht die Anordnung von Massnahmen struktureller Art als Abhilfe bei Verstoessen gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages vor. Diese Ermachtigung hat erstaunlich wenige Reaktionen im Schrifttum hervorgerufen. Die Untersuchung soll diese Lucke schliessen. Sie analysiert im Kontext des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, inwieweit strukturelle Eingriffe in der Missbrauchskontrolle sich in System und Geist des europaischen Kartellrechts einfugen und/oder im Hinblick auf ihre Kosten, ihre mangelnde Praktikabilitat oder ihre ungewissen Auswirkungen abzulehnen sind. Hierzu werden die Erfahrungen des Antitrust-Rechts fruchtbar gemacht, das Eingriffe in die Struktur marktmachtiger Unternehmen seit geraumer Zeit kennt; ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Verfahren gegen Microsoft in den USA.