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Art. 20 und 21 VO 1/2003 gewahren der Europaischen Kommission die Befugnis, Nachprufungen in Betriebs- und Privatraumen vorzunehmen. Zum Schutz der betroffenen Grundrechtspositionen statuiert das sekundare Gemeinschaftsrecht dabei einen Richtervorbehalt auf mitgliedstaatlicher Ebene. Die ermittlungsrichterlichen Kompetenzen wurden hierbei jedoch in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Hoechst und Roquette Freres einschrankend definiert. Der Verfasser untersucht sowohl aus mitgliedstaatlicher als auch gemeinschaftsrechtlicher Perspektive, ob angesichts dieser Einschrankungen effektiver Rechtsschutz gewahrt wird. Problematisiert wird, ob einzig ein Richtervorbehalt auf Ebene der Gemeinschaftsgerichte effektiven Rechtsschutz vermittelt. Hierfur wird dezidiert auf den grundrechtlichen Schutz der raumlichen Privatsphare in den Mitgliedstaaten und der EU eingegangen. Zudem werden die Nachprufungsbefugnisse mit den betroffenen praventiven und repressiven Verfahrens- und Verteidigungsrechten in Bezug gesetzt. Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass sowohl Art. 20 als auch Art. 21 VO 1/2003 unter das geforderte Mindestmass rechtsstaatlicher Gewahrleistung abrutschen.
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Art. 20 und 21 VO 1/2003 gewahren der Europaischen Kommission die Befugnis, Nachprufungen in Betriebs- und Privatraumen vorzunehmen. Zum Schutz der betroffenen Grundrechtspositionen statuiert das sekundare Gemeinschaftsrecht dabei einen Richtervorbehalt auf mitgliedstaatlicher Ebene. Die ermittlungsrichterlichen Kompetenzen wurden hierbei jedoch in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Hoechst und Roquette Freres einschrankend definiert. Der Verfasser untersucht sowohl aus mitgliedstaatlicher als auch gemeinschaftsrechtlicher Perspektive, ob angesichts dieser Einschrankungen effektiver Rechtsschutz gewahrt wird. Problematisiert wird, ob einzig ein Richtervorbehalt auf Ebene der Gemeinschaftsgerichte effektiven Rechtsschutz vermittelt. Hierfur wird dezidiert auf den grundrechtlichen Schutz der raumlichen Privatsphare in den Mitgliedstaaten und der EU eingegangen. Zudem werden die Nachprufungsbefugnisse mit den betroffenen praventiven und repressiven Verfahrens- und Verteidigungsrechten in Bezug gesetzt. Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass sowohl Art. 20 als auch Art. 21 VO 1/2003 unter das geforderte Mindestmass rechtsstaatlicher Gewahrleistung abrutschen.