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Ziel dieses Buches ist es, die Rechtsprechung des EuGH zu der Frage der Auslegung des Begriffes der individuellen Betroffenheit in Art. 230 IV EGV zu hinterfragen und Moeglichkeiten aufzuzeigen, welche nicht nur fur, sondern gerade gegen die Argumentation des EuGH angefuhrt werden koennen. So wird gezeigt, dass sein Verstandnis nicht so zwingend ist, wie es sich aus den einschlagigen Urteilsbegrundungen der Jahre 2002 und 2004 ergibt. Um diese Moeglichkeit aufzuzeigen, wird rechtsvergleichend der Inhalt des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes ermittelt. Im Anschluss daran wird die Frage untersucht, auf welche Aspekte die nicht vorgenommene Erweiterung des Individualrechtsschutzes gestutzt werden kann, worin die Rechtsprechungsgewalt ihre Grenzen findet. Hierauf aufbauend befasst sich die Untersuchung sodann mit der Fragestellung, ob es nicht mitunter auch Aspekte gibt, aufgrund derer sogar eine Rechtspflicht des EuGH zum UEberdenken seiner Rechtsprechung gestutzt werden koennte. Zum Schluss wird kurz dargelegt, warum eine isolierte Loesung fur einen Mitgliedstaat als nicht gewinnbringend erscheint.
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Ziel dieses Buches ist es, die Rechtsprechung des EuGH zu der Frage der Auslegung des Begriffes der individuellen Betroffenheit in Art. 230 IV EGV zu hinterfragen und Moeglichkeiten aufzuzeigen, welche nicht nur fur, sondern gerade gegen die Argumentation des EuGH angefuhrt werden koennen. So wird gezeigt, dass sein Verstandnis nicht so zwingend ist, wie es sich aus den einschlagigen Urteilsbegrundungen der Jahre 2002 und 2004 ergibt. Um diese Moeglichkeit aufzuzeigen, wird rechtsvergleichend der Inhalt des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes ermittelt. Im Anschluss daran wird die Frage untersucht, auf welche Aspekte die nicht vorgenommene Erweiterung des Individualrechtsschutzes gestutzt werden kann, worin die Rechtsprechungsgewalt ihre Grenzen findet. Hierauf aufbauend befasst sich die Untersuchung sodann mit der Fragestellung, ob es nicht mitunter auch Aspekte gibt, aufgrund derer sogar eine Rechtspflicht des EuGH zum UEberdenken seiner Rechtsprechung gestutzt werden koennte. Zum Schluss wird kurz dargelegt, warum eine isolierte Loesung fur einen Mitgliedstaat als nicht gewinnbringend erscheint.