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Der Schutz von Nichtrauchern ruckt immer starker in das Bewusstsein der Gesellschaft. Als Ort, an dem Nichtraucher oft unfreiwillig dem Tabakrauch anderer ausgesetzt sind, birgt der Arbeitsplatz ein besonderes Konfliktpotential. Nach langen Diskussionen wurde 2002 in der ArbStattV eine Regelung zum Nichtraucherschutz eingefugt. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die nichtrauchenden Beschaftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schutzen. Fur Arbeitsstatten mit Publikumsverkehr enthalt Abs. 2 eine Einschrankung. Nach einer Erlauterung der medizinischen Grundlagen geht die Arbeit zunachst auf die bis 2002 geltende Rechtslage ein. Es folgt eine eingehende Analyse des neuen 5 ArbStattV. Diese zeigt, dass die Neuregelung durchaus zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Nichtraucher gefuhrt hat. Dennoch besteht aufgrund des Auswahlermessens des Arbeitgebers hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen auch weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Die anschliessende Darstellung verschiedener auslandischer Regelungen verdeutlicht, dass die deutsche Vorschrift nicht den Schutz gewahrleistet, der in anderen Landern Standard ist.
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Der Schutz von Nichtrauchern ruckt immer starker in das Bewusstsein der Gesellschaft. Als Ort, an dem Nichtraucher oft unfreiwillig dem Tabakrauch anderer ausgesetzt sind, birgt der Arbeitsplatz ein besonderes Konfliktpotential. Nach langen Diskussionen wurde 2002 in der ArbStattV eine Regelung zum Nichtraucherschutz eingefugt. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die nichtrauchenden Beschaftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schutzen. Fur Arbeitsstatten mit Publikumsverkehr enthalt Abs. 2 eine Einschrankung. Nach einer Erlauterung der medizinischen Grundlagen geht die Arbeit zunachst auf die bis 2002 geltende Rechtslage ein. Es folgt eine eingehende Analyse des neuen 5 ArbStattV. Diese zeigt, dass die Neuregelung durchaus zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Nichtraucher gefuhrt hat. Dennoch besteht aufgrund des Auswahlermessens des Arbeitgebers hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen auch weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Die anschliessende Darstellung verschiedener auslandischer Regelungen verdeutlicht, dass die deutsche Vorschrift nicht den Schutz gewahrleistet, der in anderen Landern Standard ist.