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Die UEberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG gilt als einfache Gewinnermittlungsart nach dem Zu- und Abflussprinzip des 11 EStG. Bei naherer Betrachtung tragt das Prinzip der Kassenrechnung nicht. Bereits vor gut zwanzig Jahren hat Bundesrichter Groh die Frage aufgeworfen, ob der betrieblichen UEberschussrechnung uberhaupt ein rationales Prinzip zugrunde liegt oder ob sie nur durch Konventionen zusammengehalten wird, die man kennen muss, aber nicht zu verstehen braucht. Die Studie untersucht die Dogmatik der Gewinnermittlungsart und versucht das rationale Prinzip aufzuzeigen, welches ihr zugrunde liegt. UEberdies wird ihre Stellung in Vorschlagen zur Reform des EStG naher beleuchtet.
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Die UEberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG gilt als einfache Gewinnermittlungsart nach dem Zu- und Abflussprinzip des 11 EStG. Bei naherer Betrachtung tragt das Prinzip der Kassenrechnung nicht. Bereits vor gut zwanzig Jahren hat Bundesrichter Groh die Frage aufgeworfen, ob der betrieblichen UEberschussrechnung uberhaupt ein rationales Prinzip zugrunde liegt oder ob sie nur durch Konventionen zusammengehalten wird, die man kennen muss, aber nicht zu verstehen braucht. Die Studie untersucht die Dogmatik der Gewinnermittlungsart und versucht das rationale Prinzip aufzuzeigen, welches ihr zugrunde liegt. UEberdies wird ihre Stellung in Vorschlagen zur Reform des EStG naher beleuchtet.