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Der Beteiligung von Klein- oder Minderheitsaktionaren mit einem Anteil von hoechstens 5% des Grundkapitals kommt eine wachsende wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung zu. Das Aktienrecht gestattet auf verschiedene Weise, Minderheitsaktionare aus ihrer Stellung als Gesellschafter zu verdrangen oder ihre Rechte weitgehend auszuhoehlen. Im Gegenzug gebietet die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG die Gewahrung einer Kompensation in Form einer Abfindung in Aktien oder in bar. Neben der Darstellung der verschiedenen Abfindungsarten und Bewertungsmethoden wird die Figur des Anlageaktionars definiert. Dessen typische Eigenschaften erlauben es nach rechtlichen Massstaben, den Marktwert als die bei der Anlageentscheidung massgebliche Groesse auch der Abfindungshoehe zugrunde zu legen.
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Der Beteiligung von Klein- oder Minderheitsaktionaren mit einem Anteil von hoechstens 5% des Grundkapitals kommt eine wachsende wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung zu. Das Aktienrecht gestattet auf verschiedene Weise, Minderheitsaktionare aus ihrer Stellung als Gesellschafter zu verdrangen oder ihre Rechte weitgehend auszuhoehlen. Im Gegenzug gebietet die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG die Gewahrung einer Kompensation in Form einer Abfindung in Aktien oder in bar. Neben der Darstellung der verschiedenen Abfindungsarten und Bewertungsmethoden wird die Figur des Anlageaktionars definiert. Dessen typische Eigenschaften erlauben es nach rechtlichen Massstaben, den Marktwert als die bei der Anlageentscheidung massgebliche Groesse auch der Abfindungshoehe zugrunde zu legen.