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Das spanische und das deutsche Recht kennen Sicherheiten, die ein Bautrager zugunsten des Erwerbers von Wohneigentum stellen muss. So hat der spanische Gesetzgeber in Art. 19 Ley de Ordenacion de la Edificacion vom 05.11.1999 eine Pflichtversicherung eingefuhrt, um die Rechtssicherheit und Bauqualitat zu erhoehen und den Verbraucherschutz zu starken. Diese Ziele werden auch in der deutschen Literatur immer wieder im Zusammenhang mit Bautragersicherheiten genannt. Nach einer eingehenden Darstellung der rechtlichen Regelungen beider Lander wird anhand dieser Kriterien untersucht, ob und inwieweit diese Ziele durch die spanische Loesung erreicht werden und ob sich eine Pflichtversicherung eventuell auch fur den deutschen Gesetzgeber als Modell eignet.
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Das spanische und das deutsche Recht kennen Sicherheiten, die ein Bautrager zugunsten des Erwerbers von Wohneigentum stellen muss. So hat der spanische Gesetzgeber in Art. 19 Ley de Ordenacion de la Edificacion vom 05.11.1999 eine Pflichtversicherung eingefuhrt, um die Rechtssicherheit und Bauqualitat zu erhoehen und den Verbraucherschutz zu starken. Diese Ziele werden auch in der deutschen Literatur immer wieder im Zusammenhang mit Bautragersicherheiten genannt. Nach einer eingehenden Darstellung der rechtlichen Regelungen beider Lander wird anhand dieser Kriterien untersucht, ob und inwieweit diese Ziele durch die spanische Loesung erreicht werden und ob sich eine Pflichtversicherung eventuell auch fur den deutschen Gesetzgeber als Modell eignet.