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Spanien verfugt seit Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung am 8. Januar 2001 erstmals uber ein zentral geregeltes System des einstweiligen Rechtsschutzes. Diese Arbeit erschliesst die Materie vorwiegend anhand der Kernvorschriften der Art. 721-747 LEC unter Einbeziehung der bisherigen Rechtslage. Besonderes Augenmerk wird auf die Voraussetzungen, unter denen der einstweilige Rechtsschutz gewahrt wird, und auf das umstrittene Problem der Vorwegnahme der Hauptsache gelegt. Dabei wird aufgezeigt, dass die Reichweite der sogenannten Medidas cautelares dem Anschein zum Trotz nicht hinter den einstweiligen Verfugungen nach deutschem Recht stehen muss. In einem rechtsvergleichenden Teil wird untersucht, welche Anregungen sich aus der spanischen Neuregelung fur das deutsche Recht ziehen lassen.
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Spanien verfugt seit Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung am 8. Januar 2001 erstmals uber ein zentral geregeltes System des einstweiligen Rechtsschutzes. Diese Arbeit erschliesst die Materie vorwiegend anhand der Kernvorschriften der Art. 721-747 LEC unter Einbeziehung der bisherigen Rechtslage. Besonderes Augenmerk wird auf die Voraussetzungen, unter denen der einstweilige Rechtsschutz gewahrt wird, und auf das umstrittene Problem der Vorwegnahme der Hauptsache gelegt. Dabei wird aufgezeigt, dass die Reichweite der sogenannten Medidas cautelares dem Anschein zum Trotz nicht hinter den einstweiligen Verfugungen nach deutschem Recht stehen muss. In einem rechtsvergleichenden Teil wird untersucht, welche Anregungen sich aus der spanischen Neuregelung fur das deutsche Recht ziehen lassen.