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Durch das UmwBerG wurden zahlreiche Informationsvorschriften erstmals normiert, erheblich ausgeweitet und einander angeglichen. Motive des Gesetzgebers waren die Vereinheitlichung samtlicher Rechtsvorschriften fur Verschmelzungen, die Vergleichbarkeit der Rechtsinstitute Unternehmensvertragsbegrundung und Verschmelzung sowie die Spiegelbildlichkeit der Rechtsinstitute Spaltung und Verschmelzung. Ob die 293a-293g Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 AktG dabei rechtsform-, typ- und phasenneutral oder rechtsform-, typ- und phasenspezifisch anwendbar sind, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Dabei wird zwischen den verschiedenen Parteien der Unternehmensvertrage sowie den unterschiedlichen Gruppen ihrer Anteilsinhaber differenziert. Ebenso werden besondere Situationen wie eine Vertragsbeteiligung, Geschaftsfuhrungsbefugnis oder Zustimmungspflichtigkeit aller Anteilsinhaber berucksichtigt.
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Durch das UmwBerG wurden zahlreiche Informationsvorschriften erstmals normiert, erheblich ausgeweitet und einander angeglichen. Motive des Gesetzgebers waren die Vereinheitlichung samtlicher Rechtsvorschriften fur Verschmelzungen, die Vergleichbarkeit der Rechtsinstitute Unternehmensvertragsbegrundung und Verschmelzung sowie die Spiegelbildlichkeit der Rechtsinstitute Spaltung und Verschmelzung. Ob die 293a-293g Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 AktG dabei rechtsform-, typ- und phasenneutral oder rechtsform-, typ- und phasenspezifisch anwendbar sind, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Dabei wird zwischen den verschiedenen Parteien der Unternehmensvertrage sowie den unterschiedlichen Gruppen ihrer Anteilsinhaber differenziert. Ebenso werden besondere Situationen wie eine Vertragsbeteiligung, Geschaftsfuhrungsbefugnis oder Zustimmungspflichtigkeit aller Anteilsinhaber berucksichtigt.