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In Deutschland gibt es kaum eine Branche, in der im Verhaltnis zu den Arbeitnehmern derart viele arbeitnehmerahnliche Personen beschaftigt werden wie bei den Medien. Sie geniessen nach dem Gesetz nur einen unzureichenden Schutz, welcher unter Berucksichtigung der fernsehrechtlichen Besonderheiten als ein Schwerpunkt dieser Arbeit dargestellt wird. Der luckenhafte gesetzliche Schutz wird meist mit der Existenz des 12a TVG gerechtfertigt. Ob in Fernsehunternehmen tatsachlich haufig von der durch 12a TVG gewahrleisteten Moeglichkeit Gebrauch gemacht wird und dadurch die bestehenden gesetzlichen Regelungslucken kompensiert werden, ist ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit. Dafur werden die Tarifwerke in Fernsehunternehmen unter Berucksichtigung der gesetzlichen Schutzlucken und der Interessen der arbeitnehmerahnlichen Personen untersucht. Abschliessend erfolgt der Entwurf eines Idealtarifvertrages.
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In Deutschland gibt es kaum eine Branche, in der im Verhaltnis zu den Arbeitnehmern derart viele arbeitnehmerahnliche Personen beschaftigt werden wie bei den Medien. Sie geniessen nach dem Gesetz nur einen unzureichenden Schutz, welcher unter Berucksichtigung der fernsehrechtlichen Besonderheiten als ein Schwerpunkt dieser Arbeit dargestellt wird. Der luckenhafte gesetzliche Schutz wird meist mit der Existenz des 12a TVG gerechtfertigt. Ob in Fernsehunternehmen tatsachlich haufig von der durch 12a TVG gewahrleisteten Moeglichkeit Gebrauch gemacht wird und dadurch die bestehenden gesetzlichen Regelungslucken kompensiert werden, ist ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit. Dafur werden die Tarifwerke in Fernsehunternehmen unter Berucksichtigung der gesetzlichen Schutzlucken und der Interessen der arbeitnehmerahnlichen Personen untersucht. Abschliessend erfolgt der Entwurf eines Idealtarifvertrages.