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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Diese Arbeit untersucht die Zulassigkeit und Grenzen des Aufsichtssystems der regulierten Selbstregulierung im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 01.04.2003 anhand verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben. In diesem System nehmen die privaten Selbstkontrolleinrichtungen die Aufsicht uber die ihnen angeschlossenen Anbieter wahr. Die Lander geben lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor und richten eine Kontrolle uber die Selbstkontrolleinrichtungen ein. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass das gewahlte Aufsichtsmodell im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag grundsatzlich zulassig ist. Jedoch werden insbesondere die Vorgaben des Demokratieprinzips und der Rundfunkfreiheit unzureichend umgesetzt. Danach muss im Bereich des Jugendmedienschutzes die Aufsicht von sachkundigen und staatsfreien Gremien durchgefuhrt und eine effektive hoheitliche Kontrolle uber die Selbstkontrolleinrichtungen eingerichtet werden. Vor allem die Ausgestaltung der Kommission fur Jugendmedienschutz (KJM) und ihre Befugnisse zur Kontrolle der Selbstkontrolleinrichtungen genugen diesen Vorgaben nur teilweise, so dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag diesbezuglich nachbesserungsbedurftig ist.
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Diese Arbeit untersucht die Zulassigkeit und Grenzen des Aufsichtssystems der regulierten Selbstregulierung im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 01.04.2003 anhand verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben. In diesem System nehmen die privaten Selbstkontrolleinrichtungen die Aufsicht uber die ihnen angeschlossenen Anbieter wahr. Die Lander geben lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor und richten eine Kontrolle uber die Selbstkontrolleinrichtungen ein. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass das gewahlte Aufsichtsmodell im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag grundsatzlich zulassig ist. Jedoch werden insbesondere die Vorgaben des Demokratieprinzips und der Rundfunkfreiheit unzureichend umgesetzt. Danach muss im Bereich des Jugendmedienschutzes die Aufsicht von sachkundigen und staatsfreien Gremien durchgefuhrt und eine effektive hoheitliche Kontrolle uber die Selbstkontrolleinrichtungen eingerichtet werden. Vor allem die Ausgestaltung der Kommission fur Jugendmedienschutz (KJM) und ihre Befugnisse zur Kontrolle der Selbstkontrolleinrichtungen genugen diesen Vorgaben nur teilweise, so dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag diesbezuglich nachbesserungsbedurftig ist.