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Im Zuge des 6. Strafrechtsreformgesetzes wurde die Tathandlung des rauberischen Angriffs auf Kraftfahrer in 316a StGB geandert vom Unternehmen eines Angriffs in das Veruben eines solchen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Charakter eines Unternehmensdeliktes im Sinne von 11 Nr. 6 StGB beseitigt werden. Geschaffen werden soll dadurch die strafentscharfende Moeglichkeit von Versuch und Rucktritt. Dies aber fuhrt den Rechtsanwender zu dem Problem, dass der Versuch eines Angriffs im Grunde bereits einen Angriff darstellt. Der Begriff des Angriffs bei 316a StGB ist daher entweder neu zu definieren oder die vom Gesetzgeber intendierte Rucktrittsmoeglichkeit auf anderem Wege zu schaffen. Anderenfalls kame es durch die Reform unter Umstanden gar zu einer Verscharfung der bisherigen Rechtslage.
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Im Zuge des 6. Strafrechtsreformgesetzes wurde die Tathandlung des rauberischen Angriffs auf Kraftfahrer in 316a StGB geandert vom Unternehmen eines Angriffs in das Veruben eines solchen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Charakter eines Unternehmensdeliktes im Sinne von 11 Nr. 6 StGB beseitigt werden. Geschaffen werden soll dadurch die strafentscharfende Moeglichkeit von Versuch und Rucktritt. Dies aber fuhrt den Rechtsanwender zu dem Problem, dass der Versuch eines Angriffs im Grunde bereits einen Angriff darstellt. Der Begriff des Angriffs bei 316a StGB ist daher entweder neu zu definieren oder die vom Gesetzgeber intendierte Rucktrittsmoeglichkeit auf anderem Wege zu schaffen. Anderenfalls kame es durch die Reform unter Umstanden gar zu einer Verscharfung der bisherigen Rechtslage.