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Thema dieser Arbeit ist die Zulassigkeit von Bedingungen in oeffentlichen UEbernahmeangeboten nach dem seit Anfang 2002 geltenden Wertpapiererwerbs- und UEbernahmegesetz (WpUEG). Die wissenschaftliche Untersuchung dieses Themas ist von grosser praktischer Bedeutung, da sich bei nahezu jedem von der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu prufenden UEbernahmeangebot Probleme hinsichtlich der Zulassigkeit der vom Bieter vorgesehenen Bedingungen ergeben und sich seit Inkrafttreten des WpUEG eine voranschreitende Verwaltungspraxis der BaFin bildet. Um die nach 18 WpUEG verbotenen von den zulassigen objektiven Bedingungen abzugrenzen, werden die dogmatische Ausgangslage herausgearbeitet und die widerstreitenden Interessen des Bieters und der vom UEbernahmeverfahren betroffenen Interessengruppen analysiert und abgewogen. Im Anschluss an die Untersuchung des Tatbestandes des 18 WpUEG und in der Praxis anzutreffender Bedingungsformen werden insbesondere die Gestaltungsmoeglichkeiten der Material-Adverse-Change-Klausel untersucht, mit deren Hilfe sich der Bieter das Recht zur Abstandnahme von seinem Angebot fur den Fall eroeffnen will, dass sich die bei dem Angebot zugrunde gelegten Tatsachen wesentlich nachteilig verandert haben.
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Thema dieser Arbeit ist die Zulassigkeit von Bedingungen in oeffentlichen UEbernahmeangeboten nach dem seit Anfang 2002 geltenden Wertpapiererwerbs- und UEbernahmegesetz (WpUEG). Die wissenschaftliche Untersuchung dieses Themas ist von grosser praktischer Bedeutung, da sich bei nahezu jedem von der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu prufenden UEbernahmeangebot Probleme hinsichtlich der Zulassigkeit der vom Bieter vorgesehenen Bedingungen ergeben und sich seit Inkrafttreten des WpUEG eine voranschreitende Verwaltungspraxis der BaFin bildet. Um die nach 18 WpUEG verbotenen von den zulassigen objektiven Bedingungen abzugrenzen, werden die dogmatische Ausgangslage herausgearbeitet und die widerstreitenden Interessen des Bieters und der vom UEbernahmeverfahren betroffenen Interessengruppen analysiert und abgewogen. Im Anschluss an die Untersuchung des Tatbestandes des 18 WpUEG und in der Praxis anzutreffender Bedingungsformen werden insbesondere die Gestaltungsmoeglichkeiten der Material-Adverse-Change-Klausel untersucht, mit deren Hilfe sich der Bieter das Recht zur Abstandnahme von seinem Angebot fur den Fall eroeffnen will, dass sich die bei dem Angebot zugrunde gelegten Tatsachen wesentlich nachteilig verandert haben.