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Diese Arbeit befasst sich mit Fragen der Ausgestaltung des Leistungsrechts und einer eventuell erforderlichen Harmonisierung der rehabilitationsrechtlichen Leistungskataloge. Zunachst wird der Frage nachgegangen, inwieweit die unterschiedlich ausgestalteten Rehabilitationsleistungen Ungleichbehandlungen der Betroffenen hervorrufen. Sodann werden die bestehenden leistungsrechtlichen Strukturen daraufhin untersucht, welche Auswirkungen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG manifestierte Verbot der Diskriminierung Behinderter auf die Gestaltung der Leistungskataloge hat, insbesondere, ob die Vorschrift eine Harmonisierung der derzeit unterschiedlich ausgestalteten Leistungskataloge gebietet. Daruber hinaus wird gepruft, ob die Ausgestaltung der derzeit vorgegebenen Leistungsbereiche durch untergesetzliche Rechtsquellen verfassungsrechtlich tragbar ist. Als Abschluss der Untersuchung werden etwaige nicht verfassungskonforme Regelungsbereiche im Rehabilitationsrecht aufgezeigt, um so erforderliche Rechtsanderungen zu initiieren. Dazu sollen konkrete Vorschlage zur Ausgestaltung des Leistungsrechts auf den unterschiedlichen normhierarchischen Ebenen gemacht werden.
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Diese Arbeit befasst sich mit Fragen der Ausgestaltung des Leistungsrechts und einer eventuell erforderlichen Harmonisierung der rehabilitationsrechtlichen Leistungskataloge. Zunachst wird der Frage nachgegangen, inwieweit die unterschiedlich ausgestalteten Rehabilitationsleistungen Ungleichbehandlungen der Betroffenen hervorrufen. Sodann werden die bestehenden leistungsrechtlichen Strukturen daraufhin untersucht, welche Auswirkungen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG manifestierte Verbot der Diskriminierung Behinderter auf die Gestaltung der Leistungskataloge hat, insbesondere, ob die Vorschrift eine Harmonisierung der derzeit unterschiedlich ausgestalteten Leistungskataloge gebietet. Daruber hinaus wird gepruft, ob die Ausgestaltung der derzeit vorgegebenen Leistungsbereiche durch untergesetzliche Rechtsquellen verfassungsrechtlich tragbar ist. Als Abschluss der Untersuchung werden etwaige nicht verfassungskonforme Regelungsbereiche im Rehabilitationsrecht aufgezeigt, um so erforderliche Rechtsanderungen zu initiieren. Dazu sollen konkrete Vorschlage zur Ausgestaltung des Leistungsrechts auf den unterschiedlichen normhierarchischen Ebenen gemacht werden.