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Im romanisch gepragten Rechtskreis Lateinamerikas kommt Personengesellschaften in der Regel eine eigenstandige steuerliche Subjektfahigkeit zu. In Deutschland hingegen sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihren anteiligen Einkunften steuerpflichtig. Im Falle grenzuberschreitend tatiger Gesellschaften fuhrt dies zu Qualifikationskonflikten bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Gegenstand dieser Arbeit ist es, derartige Schwierigkeiten in den Abkommen Deutschlands mit lateinamerikanischen Staaten, namentlich Mexiko und Argentinien sowie Venezuela, Bolivien, Ecuador (Anden-Pakt) und Uruguay, staatenspezifisch aufzuzeigen und Loesungen zuzufuhren. Dies geschieht unter Berucksichtigung abkommensrechtlicher Spezialregelungen und der zum OECD-Musterkommentar geausserten Vorbehalte einzelner Vertragsstaaten. Als weiterfuhrende Option zur ubereinstimmenden steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften wird eine Qualifikationsverkettung mit umfassender Bindungswirkung eroertert.
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Im romanisch gepragten Rechtskreis Lateinamerikas kommt Personengesellschaften in der Regel eine eigenstandige steuerliche Subjektfahigkeit zu. In Deutschland hingegen sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihren anteiligen Einkunften steuerpflichtig. Im Falle grenzuberschreitend tatiger Gesellschaften fuhrt dies zu Qualifikationskonflikten bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Gegenstand dieser Arbeit ist es, derartige Schwierigkeiten in den Abkommen Deutschlands mit lateinamerikanischen Staaten, namentlich Mexiko und Argentinien sowie Venezuela, Bolivien, Ecuador (Anden-Pakt) und Uruguay, staatenspezifisch aufzuzeigen und Loesungen zuzufuhren. Dies geschieht unter Berucksichtigung abkommensrechtlicher Spezialregelungen und der zum OECD-Musterkommentar geausserten Vorbehalte einzelner Vertragsstaaten. Als weiterfuhrende Option zur ubereinstimmenden steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften wird eine Qualifikationsverkettung mit umfassender Bindungswirkung eroertert.