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Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist als solcher ein seit langem anerkanntes Institut des deutschen Privatrechts. Dennoch ist diese Rechtsfigur auch nach der Schuldrechtsmodernisierung von einer einheitlichen Anwendung weit entfernt, wobei die groesste Schwierigkeit darin besteht, den Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehenden Dritten zu bestimmen. Dies liegt insbesondere daran, dass die Rechtsgrundlage des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und daraus folgend auch seine tatbestandlichen Voraussetzungen und sein Anwendungsbereich weiterhin ungeklart sind. Diese Untersuchung leistet einen Beitrag zur Klarung der skizzierten Probleme. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der praktisch bedeutsamen Dritthaftung von so genannten Experten. Dabei zeigt die Untersuchung, dass eine solche Dritthaftung im Widerspruch zur Rechtsprechung nicht mit Hilfe dieses Rechtsinstituts zu begrunden ist.
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Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist als solcher ein seit langem anerkanntes Institut des deutschen Privatrechts. Dennoch ist diese Rechtsfigur auch nach der Schuldrechtsmodernisierung von einer einheitlichen Anwendung weit entfernt, wobei die groesste Schwierigkeit darin besteht, den Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehenden Dritten zu bestimmen. Dies liegt insbesondere daran, dass die Rechtsgrundlage des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und daraus folgend auch seine tatbestandlichen Voraussetzungen und sein Anwendungsbereich weiterhin ungeklart sind. Diese Untersuchung leistet einen Beitrag zur Klarung der skizzierten Probleme. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der praktisch bedeutsamen Dritthaftung von so genannten Experten. Dabei zeigt die Untersuchung, dass eine solche Dritthaftung im Widerspruch zur Rechtsprechung nicht mit Hilfe dieses Rechtsinstituts zu begrunden ist.