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Die Vermoegensubertragung gegen Versorgungsleistungen ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Spatestens seit den - erneuten - Beschlussen des Grossen Senats des Bundesfinanzhofs hierzu aus dem Jahre 2003 besteht vom Grundsatz her fur die Praxis Einigkeit: Versorgungsleistungen, die anlasslich einer lebzeitigen UEbertragung von Vermoegen gezahlt werden, sind beim zur Zahlung verpflichteten Vermoegensubernehmer steuerlich als Sonderausgaben abzugsfahig und beim UEbergeber in gleicher Hoehe als wiederkehrende Bezuge steuerpflichtig. Dies gilt allerdings nur, sofern die Leistungen aus den zu prognostizierenden Ertragen des Vermoegens tatsachlich erbracht werden koennen. Diese Arbeit nimmt sich der Frage an, auf welcher Grundlage eine solche Ertragsprognose zu erfolgen hat. Geklart wird neben weiteren formellen Fragestellungen auch, welcher Ertragsbegriff hierfur zu Grunde zu legen ist und wie die relevante Ertragsgroesse zu ermitteln ist.
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Die Vermoegensubertragung gegen Versorgungsleistungen ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Spatestens seit den - erneuten - Beschlussen des Grossen Senats des Bundesfinanzhofs hierzu aus dem Jahre 2003 besteht vom Grundsatz her fur die Praxis Einigkeit: Versorgungsleistungen, die anlasslich einer lebzeitigen UEbertragung von Vermoegen gezahlt werden, sind beim zur Zahlung verpflichteten Vermoegensubernehmer steuerlich als Sonderausgaben abzugsfahig und beim UEbergeber in gleicher Hoehe als wiederkehrende Bezuge steuerpflichtig. Dies gilt allerdings nur, sofern die Leistungen aus den zu prognostizierenden Ertragen des Vermoegens tatsachlich erbracht werden koennen. Diese Arbeit nimmt sich der Frage an, auf welcher Grundlage eine solche Ertragsprognose zu erfolgen hat. Geklart wird neben weiteren formellen Fragestellungen auch, welcher Ertragsbegriff hierfur zu Grunde zu legen ist und wie die relevante Ertragsgroesse zu ermitteln ist.