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Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das am 01.05.1998 in Kraft trat, fuhrte unter anderem zur AEnderung der 91 AktG und 317 HGB. Die AEnderung des 91 AktG betrifft eine Organisationspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Es zeigt sich, dass hierzu vor allem zwischen betriebswirtschaftlichem und juristischem Schrifttum Kontroversen bestehen. Ziel der Arbeit ist eine Abgrenzung des Ermessens des Vorstands bei der Gestaltung und Einrichtung eines Risikomanagements, das heisst eines Systems zur Risikoerkennung und Risikohandhabung bei Aktiengesellschaften, im Gegensatz zur Pflicht - im Sinne einer Ermessensreduktion - zur Ergreifung von Massnahmen fur eine Risikofruherkennung als bedeutender Teil eines Risikomanagements. Bei der Beurteilung des Risikofruherkennungssystems nach 317 IV HGB bei boersennotierten Aktiengesellschaften durch den Abschlussprufer ergeben sich Schwierigkeiten bei der Feststellung der Wirksamkeit des Risikofruherkennungssystems. Fur die Wirksamkeitsbeurteilung wird geklart, welcher Prufungsansatz zugrunde zu legen ist.
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Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das am 01.05.1998 in Kraft trat, fuhrte unter anderem zur AEnderung der 91 AktG und 317 HGB. Die AEnderung des 91 AktG betrifft eine Organisationspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Es zeigt sich, dass hierzu vor allem zwischen betriebswirtschaftlichem und juristischem Schrifttum Kontroversen bestehen. Ziel der Arbeit ist eine Abgrenzung des Ermessens des Vorstands bei der Gestaltung und Einrichtung eines Risikomanagements, das heisst eines Systems zur Risikoerkennung und Risikohandhabung bei Aktiengesellschaften, im Gegensatz zur Pflicht - im Sinne einer Ermessensreduktion - zur Ergreifung von Massnahmen fur eine Risikofruherkennung als bedeutender Teil eines Risikomanagements. Bei der Beurteilung des Risikofruherkennungssystems nach 317 IV HGB bei boersennotierten Aktiengesellschaften durch den Abschlussprufer ergeben sich Schwierigkeiten bei der Feststellung der Wirksamkeit des Risikofruherkennungssystems. Fur die Wirksamkeitsbeurteilung wird geklart, welcher Prufungsansatz zugrunde zu legen ist.