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In Artikel II der Voelkermord-Konvention von 1948 wird der Tatbestand des Voelkermordes, uber die kriminelle Absicht eine Bevoelkerungsgruppe zerstoeren zu wollen, festgelegt. Durch die Analyse sozialwissenschaftlicher Arbeiten zum Thema, sowie der Fallstudie des Krieges in Bosnien und Herzegowina, wird jedoch deutlich, wie schwierig ein absolutes Urteil im Bezug auf den Beweis der genozidalen Absicht ist. Die Einstufung der Geschehnisse als ethnische Sauberungen , Voelkermord oder anderer legaler und sozialwissenschaftlicher Termini, bleibt trotz der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofes fur das ehemalige Jugoslawien schwierig und wird von politischen Diskussionen in der Region dominiert.
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In Artikel II der Voelkermord-Konvention von 1948 wird der Tatbestand des Voelkermordes, uber die kriminelle Absicht eine Bevoelkerungsgruppe zerstoeren zu wollen, festgelegt. Durch die Analyse sozialwissenschaftlicher Arbeiten zum Thema, sowie der Fallstudie des Krieges in Bosnien und Herzegowina, wird jedoch deutlich, wie schwierig ein absolutes Urteil im Bezug auf den Beweis der genozidalen Absicht ist. Die Einstufung der Geschehnisse als ethnische Sauberungen , Voelkermord oder anderer legaler und sozialwissenschaftlicher Termini, bleibt trotz der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofes fur das ehemalige Jugoslawien schwierig und wird von politischen Diskussionen in der Region dominiert.