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Der Tarifvertrag ist nicht das einzige Instrument der Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbande zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Daruberhinaus gibt es aussertarifliche Sozialpartnervereinbarungen. Dabei geht es insbesondere um die Abgrenzung des Tarifvertrags von den sogenannten normersetzenden Vertragen der Tarifparteien. Die Abhandlung stellt die fur Tarifvertrage im TVG, BetrVG und ArbGG geregelten Rechtsfolgen und deren Sinn und Zweck auf den Prufstand und kommt anhand der anerkannten Auslegungsmethoden zu dem Schluss, dass es schuldrechtliche Tarifvertrage gibt, auf welche die fur Tarifvertrage geltenden Gesetze voll umfanglich Anwendung finden. Davon werden aussertarifliche Sozialpartnervereinbarungen abgegrenzt, deren Regelungsgehalt andere als die Inhalte des 1 TVG sind. Sie wirken weder normsetzend noch normersetzend.
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Der Tarifvertrag ist nicht das einzige Instrument der Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbande zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Daruberhinaus gibt es aussertarifliche Sozialpartnervereinbarungen. Dabei geht es insbesondere um die Abgrenzung des Tarifvertrags von den sogenannten normersetzenden Vertragen der Tarifparteien. Die Abhandlung stellt die fur Tarifvertrage im TVG, BetrVG und ArbGG geregelten Rechtsfolgen und deren Sinn und Zweck auf den Prufstand und kommt anhand der anerkannten Auslegungsmethoden zu dem Schluss, dass es schuldrechtliche Tarifvertrage gibt, auf welche die fur Tarifvertrage geltenden Gesetze voll umfanglich Anwendung finden. Davon werden aussertarifliche Sozialpartnervereinbarungen abgegrenzt, deren Regelungsgehalt andere als die Inhalte des 1 TVG sind. Sie wirken weder normsetzend noch normersetzend.