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Der Bundesgerichtshof hat durch seinen Beschluss vom 24. Februar 1997 (BGHZ 134, 392) die GmbH & Co. KGaA als weitere boersenfahige Rechtsform anerkannt. Gegen eine verstarkte Verwendung dieser Gesellschaftsform spricht insbesondere die verbreitete Behauptung, wonach die GmbH & Co. KGaA ein undurchsichtiges Rechtsgebilde sei, in dem die in der AG konkretisierte aktienrechtliche Gewaltenteilung in einem erheblichen Masse aufgeweicht werde. Dies macht es erforderlich, das anwendbare Recht zu bestimmen sowie die Instrumente der Einschrankung der bestehenden Gestaltungsfreiheit und deren praktischen Anwendungsbereich herauszuarbeiten. Die Arbeit nimmt eine systematische und anhand praktischer Fragestellungen erfolgende Bestimmung und Bewertung von Umfang und Grenzen des gesellschaftsrechtlichen Anlegerschutzes in der boersennotierten GmbH & Co. KGaA vor.
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Der Bundesgerichtshof hat durch seinen Beschluss vom 24. Februar 1997 (BGHZ 134, 392) die GmbH & Co. KGaA als weitere boersenfahige Rechtsform anerkannt. Gegen eine verstarkte Verwendung dieser Gesellschaftsform spricht insbesondere die verbreitete Behauptung, wonach die GmbH & Co. KGaA ein undurchsichtiges Rechtsgebilde sei, in dem die in der AG konkretisierte aktienrechtliche Gewaltenteilung in einem erheblichen Masse aufgeweicht werde. Dies macht es erforderlich, das anwendbare Recht zu bestimmen sowie die Instrumente der Einschrankung der bestehenden Gestaltungsfreiheit und deren praktischen Anwendungsbereich herauszuarbeiten. Die Arbeit nimmt eine systematische und anhand praktischer Fragestellungen erfolgende Bestimmung und Bewertung von Umfang und Grenzen des gesellschaftsrechtlichen Anlegerschutzes in der boersennotierten GmbH & Co. KGaA vor.